des Prozesses angewohnt haben, obne
daß jedoch eln diesfälliger Mangel die
Nichtiigkelt der Handlung zu bewirken
vermöchte.
F. 37.
Der Bitte um Erhbbung der Gerlchts-
Sporteln haben Wir berelts durch Erlas-
sung des dlesfälligen Gesetzes gnädigst ent-
sprochen.
F. 38.
Hinaslchellch des Antrags auf Aufhebung
aller Exemtlonen, welche nicht auf staais-
rechtlichen Verträgen berußen, behalten
Wir Unt vor, bel Entwerfung der bür-
gerlichen Gerichts-Ordnung eine umfassende
Entschlleßung zu erthellen.
Inzwischen genehmigen Wir aber schon
jetzt, daß:
-a) jeder Staatsbürger in Bezlehung auf
dle verschledenen Attribnttonen der Ju-
stif-Verwaltung C(Celminal= Cloll= und
sogenaunte willkährliche Gerichtsbarkeit
mit Einschluß des Pupillenwesens) e i-
ner und dorselben Gerichts-
Stelle unternorfen seyn soll; daß:
1) von den Staats-Beamten nur dle
Gwilrklichen Colleglal-Rälhe und dlejenigen
Dlener, die in glelcher oder höherer
Kategorie stehen, lbren Gerlchts-Stand
bel den Künigl. Gerichtsb#fen, alle
abrigen Staats- Dlener aber solchen bel
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ben Oberamtsgerschten in erster Instonz
baben sollen.
sJ. 39.
Den Antraͤgen ia Betreff einlger Me.
difikationen bel dem gerichtlichen Verfah-
ren vor den Oberamtsgerschten erthellea
Wir in ihren wesentlichen Bezlehungen
Unsere Belstimmung.
Insbesondere soll
zwor das mühdllche Verfahren auch
fernerhin stets die Grundlage der Pro-
zeß Instruktion bilden. Eds soll jeLoch
dle Anwesenhelt der Parthelen oder ib-
#eAnwälte uscht ohne Noth erfordert
und die Wlederbolung der Reisen so
olel als möglich vermieden, überhaupt
aber der Elnrelchung von Schrift-Säzen
elne weltere Ausdehnung, als in dem
1V. Edlkt vom 31. Dec. 18183 ge-
schehen, gegeben werden, und daher den
Parthelen nicht nur der schrifellche Vor-
trag von Klage und Antworf, sondern
auch, nach Erforderniß der Umstände,
elne schrifeliche Replik und Dupllk ge-
Kattet sepon. Doch foll ule eine Par-
thel durch die andere, welche ihr Recht
schriftlich verbeldlgt, zu glelchmäßeer
schrifrlicher Verhandlung genkehigt wer:
den.
Auch soll in kelnem Fall Eine mauͤnd-
siche Werhendlung der Parthelen eder