Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

des Prozesses angewohnt haben, obne 
daß jedoch eln diesfälliger Mangel die 
Nichtiigkelt der Handlung zu bewirken 
vermöchte. 
F. 37. 
Der Bitte um Erhbbung der Gerlchts- 
Sporteln haben Wir berelts durch Erlas- 
sung des dlesfälligen Gesetzes gnädigst ent- 
sprochen. 
F. 38. 
Hinaslchellch des Antrags auf Aufhebung 
aller Exemtlonen, welche nicht auf staais- 
rechtlichen Verträgen berußen, behalten 
Wir Unt vor, bel Entwerfung der bür- 
gerlichen Gerichts-Ordnung eine umfassende 
Entschlleßung zu erthellen. 
Inzwischen genehmigen Wir aber schon 
jetzt, daß: 
-a) jeder Staatsbürger in Bezlehung auf 
dle verschledenen Attribnttonen der Ju- 
stif-Verwaltung C(Celminal= Cloll= und 
sogenaunte willkährliche Gerichtsbarkeit 
mit Einschluß des Pupillenwesens) e i- 
ner und dorselben Gerichts- 
Stelle unternorfen seyn soll; daß: 
1) von den Staats-Beamten nur dle 
Gwilrklichen Colleglal-Rälhe und dlejenigen 
Dlener, die in glelcher oder höherer 
Kategorie stehen, lbren Gerlchts-Stand 
bel den Künigl. Gerichtsb#fen, alle 
abrigen Staats- Dlener aber solchen bel 
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ben Oberamtsgerschten in erster Instonz 
baben sollen. 
sJ. 39. 
Den Antraͤgen ia Betreff einlger Me. 
difikationen bel dem gerichtlichen Verfah- 
ren vor den Oberamtsgerschten erthellea 
Wir in ihren wesentlichen Bezlehungen 
Unsere Belstimmung. 
Insbesondere soll 
zwor das mühdllche Verfahren auch 
fernerhin stets die Grundlage der Pro- 
zeß Instruktion bilden. Eds soll jeLoch 
dle Anwesenhelt der Parthelen oder ib- 
#eAnwälte uscht ohne Noth erfordert 
und die Wlederbolung der Reisen so 
olel als möglich vermieden, überhaupt 
aber der Elnrelchung von Schrift-Säzen 
elne weltere Ausdehnung, als in dem 
1V. Edlkt vom 31. Dec. 18183 ge- 
schehen, gegeben werden, und daher den 
Parthelen nicht nur der schrifellche Vor- 
trag von Klage und Antworf, sondern 
auch, nach Erforderniß der Umstände, 
elne schrifeliche Replik und Dupllk ge- 
Kattet sepon. Doch foll ule eine Par- 
thel durch die andere, welche ihr Recht 
schriftlich verbeldlgt, zu glelchmäßeer 
schrifrlicher Verhandlung genkehigt wer: 
den. 
Auch soll in kelnem Fall Eine mauͤnd- 
siche Werhendlung der Parthelen eder
	        
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