Contents : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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.  47.

Verfahren  der  Districts-Commissionen.

Die  Districes-Commissionen,  denen  freigestelle  ist,  zu  ihrer  Unterstützung  im  Catastrirungsgeschäfte,
  orts=  und  sachkundige  Personen  beizuziehen,  um  deren  Gutachten  über  die  Höhe
der  anzulegenden  Steuersätze  zu  vernehmen,  haben  hierauf  zuvörderst:  »

1.)dieGewerbesteuerquantafürdieGewerbe-Unkerabtheilung(5.4.)auszuwerfen,
bei  welcher  erstere,  nach  der  Zahl  der,  in  die  naͤmliche  Unterabtheilung  gehoͤrenden  Gewerbetreibenden,
  auf  eine  jaͤhrliche  feste  Summe  zu  bestimmen  sind;  hierauf

2.)  bei  den  übrigen  Unterabeheilungen,  bei  welchen  die  individuelle  Abschätzung  eintritt,
zu  derselben  zu  verschreiten;  endlich  da,  wo  keine  Abschätzung  erforderlich  ist,  die  geordneten
  Gewerbe=  oder  Personalsteuersäße  in  das  Cataster  einzurücken.  Die  für  Fabrikanten  in
der  Zten  Unterabeheilung  sub  A.  durch  Abschätzung  der  Districes-Commissionen  zu  bestimmenden
  Gewerbesteuersätze  unkekliegen,  damic  unter  den  Ansätzen  in  verschiedenen  Districten
möglichste  Gleichförmigkeit  hergestellt  werde,  der  Revision  durch  eine,  von  den  Ministerien
der  Finanzen  und  des  Innern  hierzu  niederzusetzende  Commission.  Die  Districts-Commissionen
  haben  daher  Verzeichnisse  der  Individualansätze  unter  Angabe  der  Momente,  welche
bei  der  Abschätzung  zur  Richtschnur  gedient  haben,  an  das  Finanz-Ministerium  einzusenden
und  von  da,  nach  erfolgter  Revision  und  nach  Besinden  Berichtigung  deren  HRcksendung
  zu  erwarten.

Das  Finanz-Ministerium  ist  befuge,  eine  gleichmäsige  Revision  hinsichtlich  der,  bei  andern
  Unterabtheilungen  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  vorkommenden  Abschätzungen  zu
verfügen.

G.  48.

Vertheilung  der  Gewerbesteuerquanta  auf  die  Individuen.

Die  Verrheilung  der,  nach  Magsgabe  des  vorhergehenden  §.  unter  1.  für  bestimmte
Unterabtheilungen  von  Gewerbetreibenden  ausgemittelten  Gesammtbeträge  der  Gewerbesteuer
auf  die  Individuen  erfolge  durch  die  städtische  Verwaltungsbehörde  unter  Zuziehung  und
Mitwirkung  der,  von  ihr  hierzu  zu  erwählenden  Mitglieder  der  betreffenden  Gewerbsklasse.

Die  Jahl  dieser  zuzuziehenden  Personen  hängt  von  dem  Ermessen  der  Behörde  ab;
es  soll  jedoch  in  der  Regel  von  10  Gewerbsgenossen  wenigstens  Einer  bei  der  Vertheilung
zugezogen  werden.

.  49.
Verbindlichkeit  zur  Theilnahme  an  dem  Catastrirungsgeschäft.

Die  Verbindlichkeit  zur  Theilnahme  an  der  Aufstellung  der  Haupc=  oder  Individualsteuer-Cataster
  kann  von  keiner  dazu  auserwählten  Person,  mit  alleiniger  Ausnahme  derjenigen,
  die  sich  aus  den,  in  der  Städreordnung  F.  97.  und  110.  angegebenen  Gründen  von
der  Theilnahme  an  dem  größern  Bürgerausschusse  befreien  können,  abgelehne  werden.  Die-