Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Geschäftsgang.  35

einer  Tax=  und  Stempelpflicht  unterliegen,  ist  in  Abschn.  Taxwesen  betr.
erörtert.

q)  Die  Distriktspolizeibehörden  sind  berechtigt,  ihre  Beschlüsse  auch
vollständig  zu  vollziehen.  (O.A.E.  vom  26.  April  1853,  R.  Bl.  S.  668
und  vom  3.  Oct.  1854,  R.Bl.  S.  949.)

Bei  Zwangsvollstreckung  an  unbeweglichen  Gütern  ist  jedoch  das
Gericht  zu  requiriren.  (O.A.E.  vom  9.  Juni  1857,  Bl.  f.  a.  Pr.  VIII.
S.  303.)

Ueber  Ordnungsstrafen  vergl.  Art.  29  und  30  des  Einf.G.

Ueber  Erecutionsbefugnisse  der  Gemeindeverwaltungen  bezüglich  der
Gemeindeumlagen  vergl.  unten:  Gemeinde=  und  Stiftungswesen.

zFea)  Rerurse  jeder  Art  sind  bei  der  einschlägigen  ersten  Instanz  gegen
schriftlichen  Empfangsschein  einzureichen  und  sofort  im  vorgeschriebenen
Instanzenzuge  unter  Anfügung  der  bezüglichen  Acten  und  den  etwa
nöthigen  Erläuterungen  an  die  Rercursinstanz  einzufördern.

Die  Unterbehörden,  sowie  die  etwaigen  Zwischenstellen  bleiben  bei
den  als  dringend  bezeichneten  Gegenständen  dieser  Art  für  jeden  das
Maximum  von  4  Tagen,  und  bei  sonstigen  Recursen  für  jeden  das
Maximum  von  8  Tagen  überschreitenden  Aufschub  verantwortlich.

Ebenso  sind  sie  gehalten,  dem  Einreichenden  oder  dessen  Mandatar
über  den  Tag  des  Eintreffens  und  des  Weiterbeförderns  des  Recurses
mündlich,  —  oder  auf  Begehren  schriftlich  Aufschluß  zu  ertheilen.

(Ibid.  Ziff  XI.)

Zur  Bereinigung  des  Vollmachtspunktes  in  Beschwerdesachen  der
Gemeinden  sind  die  Gemeinde-Verwaltungsmitglieder  nicht  vor  Amt  zu
rufen,  sondern  es  genügt  die  Vorlage  eines  giltigen  Gemeindebeschlusses,
oder  die  Unterzeichnung  der  Beschwerde  durch  die  Gemeinde-Vewaltung.

(E.  d.  M.  d.  Inn.  v.  11.  Sept.  1865.)

s.  Die  Verschiedenheit  der  in  Gesetzen  und  Verordnungen  bestimmten
  Recursfristen  läßt  es  nothwendig  erscheinen,  hier  sofort  ein  Verzeichniß
  der  Recursfristen  folgen  zu  lassen,  wodurch  es  überflüssig  wird,  bei
den  einzelnen  Materien  darauf  hinzuweisen.

I.  Eine  14tägige  Recursfrist  besteht:

1)  In  Sachen:  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  betr.  (Gesetz
vom  16.  April  1868  Art.  25,  40,  52.
2)  In  Gewerbesachen.  (Gesetz  vom  30.  Jannar  1868  Art.  31.)
3)  In  Rerursen  bezüglich  des  Gesetzes  —  den  Schutz  des  Eigenthums
  an  Erzeugnissen  der  Literatur  und  Kunst  gegen  Veröffentlichung,
  Nachbildung  2c.  vom  15.  April  1840  Art.  11.  conf.
39  des  Landtags-Abschiedes  von  1846.
(Einf.G.  Art.  3  Ziff.  7.)
4)  Wegen  Verweigerung  einer  Jagdkarte.  (Ges.  v.  30.  Mai  1850  5  21.)
5)  Behandlung  der  Jagd.
(A.  V.  vom  6.  Dez.  1857,  R.Bl.  1857  S.  1669  §H  24.)
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