Geschäftsgang. 35
einer Tax= und Stempelpflicht unterliegen, ist in Abschn. Taxwesen betr.
erörtert.
q) Die Distriktspolizeibehörden sind berechtigt, ihre Beschlüsse auch
vollständig zu vollziehen. (O.A.E. vom 26. April 1853, R. Bl. S. 668
und vom 3. Oct. 1854, R.Bl. S. 949.)
Bei Zwangsvollstreckung an unbeweglichen Gütern ist jedoch das
Gericht zu requiriren. (O.A.E. vom 9. Juni 1857, Bl. f. a. Pr. VIII.
S. 303.)
Ueber Ordnungsstrafen vergl. Art. 29 und 30 des Einf.G.
Ueber Erecutionsbefugnisse der Gemeindeverwaltungen bezüglich der
Gemeindeumlagen vergl. unten: Gemeinde= und Stiftungswesen.
zFea) Rerurse jeder Art sind bei der einschlägigen ersten Instanz gegen
schriftlichen Empfangsschein einzureichen und sofort im vorgeschriebenen
Instanzenzuge unter Anfügung der bezüglichen Acten und den etwa
nöthigen Erläuterungen an die Rercursinstanz einzufördern.
Die Unterbehörden, sowie die etwaigen Zwischenstellen bleiben bei
den als dringend bezeichneten Gegenständen dieser Art für jeden das
Maximum von 4 Tagen, und bei sonstigen Recursen für jeden das
Maximum von 8 Tagen überschreitenden Aufschub verantwortlich.
Ebenso sind sie gehalten, dem Einreichenden oder dessen Mandatar
über den Tag des Eintreffens und des Weiterbeförderns des Recurses
mündlich, — oder auf Begehren schriftlich Aufschluß zu ertheilen.
(Ibid. Ziff XI.)
Zur Bereinigung des Vollmachtspunktes in Beschwerdesachen der
Gemeinden sind die Gemeinde-Verwaltungsmitglieder nicht vor Amt zu
rufen, sondern es genügt die Vorlage eines giltigen Gemeindebeschlusses,
oder die Unterzeichnung der Beschwerde durch die Gemeinde-Vewaltung.
(E. d. M. d. Inn. v. 11. Sept. 1865.)
s. Die Verschiedenheit der in Gesetzen und Verordnungen bestimmten
Recursfristen läßt es nothwendig erscheinen, hier sofort ein Verzeichniß
der Recursfristen folgen zu lassen, wodurch es überflüssig wird, bei
den einzelnen Materien darauf hinzuweisen.
I. Eine 14tägige Recursfrist besteht:
1) In Sachen: Heimat, Verehelichung und Aufenthalt betr. (Gesetz
vom 16. April 1868 Art. 25, 40, 52.
2) In Gewerbesachen. (Gesetz vom 30. Jannar 1868 Art. 31.)
3) In Rerursen bezüglich des Gesetzes — den Schutz des Eigenthums
an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Veröffentlichung,
Nachbildung 2c. vom 15. April 1840 Art. 11. conf.
39 des Landtags-Abschiedes von 1846.
(Einf.G. Art. 3 Ziff. 7.)
4) Wegen Verweigerung einer Jagdkarte. (Ges. v. 30. Mai 1850 5 21.)
5) Behandlung der Jagd.
(A. V. vom 6. Dez. 1857, R.Bl. 1857 S. 1669 §H 24.)
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