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2. Maße.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
Mindestmaß für Pferde der schweren Reiter und Ulanen 1,62 m,
„ „ die übrigen Reitpferde I 1,57 m,
„ „ „Reitpferde 1I . 1,55 m,
„ „ Zugpferde J und II. . .. 1,57m.
Pferde von geringerer Größe dürfen nötigenfalls eingestellt werden, wenn sie sonst den
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann
dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
3. Alter.
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für
den Kriegsdienst.
4. Ungeeignetes Material.
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich
machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Zugpferden
nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer
Krankheit herrührt. Tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen
nähren, sind für das laufende Mobilmachungsjahr zurückzustellen.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet,
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die
Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat.
Im Besonderen bleibt zu beachten:
a) Spat, der so weit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf der Kruppe
geschwunden ist,
Hasenhacke, an der die Pferde lahmen, und
Schaale, bei der das Brennen erfolglos geblieben, machen die Pferde zum Heeresdienst
unverwendbar.
vb) Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege schad= und
krankhaft geworden, kann er also bei sachgemäßem Beschlag und guter Pflege gesunden,
so ist das Pferd als brauchbar zu bezeichnen; ein mit angeborenen Fehlern behafteter
Huf macht das Pferd unbrauchbar.
Flachhuf schließt Brauchbarkeit aus, wenn das Horn spröde und ausgebrochen
ist und die Sohle sich schon gesenkt hat; nicht aber, wenn das Horn gesund und
die Sohle gewölbt ist.