Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

&  118.  Il.  Die  Einheit  des  Zollgebietes.  401

bloß  die  Erhebung  einer  Abgabe  für  Rechnung  der  Einzelstaaten,  sondern
  auch  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen.  Sie
dürfen  die  Bewilligung  zur  Erhebung  von  Abgaben  nur  erhalten  für
Gegenstände,  die  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmt  sind).
Gemäß  8  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  (Reichsgesetzbl.
  S.  311)  dürfen  aber  vom  1.  April  1910  ab  für  Rechnung  von
Kommunen  oder  Korporationen  Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,
  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate  (ausgenommen  Braumalz),
desgleichen  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren
und  Fett  nicht  erhoben  werden  ?).

Für  die  Besteuerung  des  Biers  für  Rechnung  von  Gemeinden
hat.  das  Brausteuergesetz  vom  21.  Juli  1909,  8  58  die  Maximalgrenze
auf  65  Pfennige  für  das  Hektoliter  festgesetzt  und  für  Bier  mit  einem
Alkoholgehalt  von  1?/  Prozent  der  Menge  auf  30  Pfennige.  Soweit
aber  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  Gemeinden  höhere  Abgaben
  von  den  Braustoffen  oder  dem  Biere  erhoben  haben,  dürfen
diese  höheren  Abgaben  bis  zum  1.  Oktober  1915  forterhoben  werden.

Eine  Kommunalbesteuerung  des  Weines  ist  nur  in  denjenigen
Teilen  des  Zollvereinsgebietes  zulässig,  »welche  zu  den  eigentlichen
Weinländern  gelıören«?°).

d)  Insoweit  hiernach,  sei  es  für  Rechnung  der  Einzelstaaten,  sei
es  für  Rechnung  der  Kommunen,  Steuern  erhoben  werden  dürfen,
muß  eine  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  in  der  Art  stattfinden,  daß
das  Erzeugnis  eines  anderen  Bundesstaates  unter  keinem  Vorwande
höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise  als  das  inländische  oder  als  das
Erzeugnis  der  übrigen  Vereinsstaaten  besteuert  werden  darf*).  Das-1)

  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Gegenstände  indem  Gemeindebezirk
konsumiert  werden;  sie  müssen  nur  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmt  sein.
Das  Brausteuergesetz  von  1909,  $  58,  Abs.5  verpflichtet  aber  die  Gemeinden,  bei  dem
Uebergange  des  versteuerten  Bieres  nach  anderen  Orten  die  Abgabe  in  dem  nachweislich
  gezahlten  Betrage  zu  erstatten.  In  Fällen,  in  denen  bisher  eine  solche  Erstattung
  nicht  stattgefunden  hat,  kann  die  oberste  Landesverwaltungsbehörde  den
bisherigen  Zustand  bis  zur  Dauer  von  10  Jahren  noch  fortdauern  lassen.  Dagegen
dürfen  die  Gemeinden  fremde  Fabrikate  nicht  schwerer  belasten  als  die  einheimischen
und  den  letzteren  nicht  eine  die  Kommunalsteuer  übersteigende  Exportprämie  gewähren.


2)  Aufgehoben  wurden  die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Zollvereinsvertrages
  (Art.  5,  Ziff.  I  u.  Ziff.  II,  S  7)  sowie  das  Gesetz  vom  27.  Mai  1885.  Da  die
Zölle  auf  die  erwähnten  Nahrungsmittel  durch  das  Tarifgesetz  stark  erhöht  worden
sind,  so  sollte  eine  weitere  Verteuerung  derselben  durch  Gemeindeabgaben  verhütet
werden.  Die  den  Gemeinden  infolge  dieses  Gesetzes  entgehenden  Einnahmen  mußten
durch  Zuschläge  zu  den  direkten  Steuern  aufgebracht  werden.  Mit  Rücksicht  hierauf
wurde  eine  Uebergangszeit  bis  1910  gewährt.

3)  Zollvereinsvertrag  Art.  5  II,  $  7,  Abs.3.  Eine  Besteuerung  des  Weins  findet
Jetzt  nur  noch  statt  in  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen.

4)  Vgl.  hinsichtlich  der  Staatssteuern  Zollvereinsvertrag  Art.  5,  II,  $  3,  und  hinsichtlich
  der  Kommunalsteuern  ebendaselbst  $  7,  woselbst  zugleich  die  Konsequenzen
dieses  Prinzips  näher  detailliert  sind.