Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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.  42.

Die  Wahl  der  Ausschuhmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maß.  #stbanernn)  r
gabe,  daß  bei  Ablauf  der  Wahlpeliode  die  Mitgliedschaft  im  W#t  bis  zur  en  ##lche
Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.

Alle  drei  Jahre  scheiden  zwei  Mitglieder  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder
gewählt  werden.

Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Außhören  der  für  die  Wählbarkeit
  vorgeschriebenen  Bedingung.  Der  Amtsausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,
ob  dieser  8  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage
steht  auch  dem  Vorsitzenden  des  Amtsausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen
nicht  stattfinden.  Für  das  Streitverfahren  kam  der  Amtsausschuß  einen  besonderen
  Vertreter  bestellen.

Die  Ausschußmitglieder  werden  vom  Vorsitzenden  vereidigt.  Sie  können
nach  Maßgabe  der  Bestinmmungen  des  §F.  39  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gese=  Samml  S.  195)  im  Wege  des
Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

43.

Der  Amtsausschuß  hat  E.  stäöfte  des  Amts-1.
  die  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  vorzubereiten  und  auszuführen,  ssche
soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte
durch  Gesetz  oder  Beschluß  der  Amtsversammlung  beauftragt  werden;

.  die  Angelegenheiten  des  Amtsverbandes  nach  Maßgabe  der  Gerte  und
der  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  sowie  in  Gemäßheit  des  von
dieser  festzustellenden  Haushalts-Etats  zu  verwalten;

.  die  Beamten  des  Amtsverbandes  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung
  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.  Hinsichtlich  der  Besetzung  der
Beamtenstellen  mit  Militäranwärtern  gilt  das  Gesetz,  betreffend  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  der  Verwaltung
der  Kommunalverbände  mit  Militäranwärteim,  vom  21.  Juli  1892
(Gesetz-Samml.  S.  214);

.  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  zu  diesem
Behuse  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

4  an  Stelle  der  nach  9F.  71  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,  betreffend
die  Ausführung  des  Bundesgesezes  über  den  Unterstützungswohnsitz
(Gesetz=  Samml.  S.  130  ff.),  für  jeden  Oberamtsbezirk  gebildeten  Kommission
  über  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden  im  schiedsrichterlichen
  oder  fühneamtlichen  Vermittelungsverfahren  zu  beschließen;

.  die  ihm  noch  weiterhin  gesetzlich  zu  übertragenden  Geschäfte  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  zu  führen.

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