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. 42.
Die Wahl der Ausschuhmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß. #stbanernn) r
gabe, daß bei Ablauf der Wahlpeliode die Mitgliedschaft im W#t bis zur en ##lche
Wahl des Nachfolgers fortdauert.
Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder aus. Die das erste Mal Ausscheidenden
werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder
gewählt werden.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Außhören der für die Wählbarkeit
vorgeschriebenen Bedingung. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen,
ob dieser 8 eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage
steht auch dem Vorsitzenden des Amtsausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende
Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen
nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kam der Amtsausschuß einen besonderen
Vertreter bestellen.
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie können
nach Maßgabe der Bestinmmungen des §F. 39 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gese= Samml S. 195) im Wege des
Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
43.
Der Amtsausschuß hat E. stäöfte des Amts-1.
die Beschlüsse der Amtsversammlung vorzubereiten und auszuführen, ssche
soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte
durch Gesetz oder Beschluß der Amtsversammlung beauftragt werden;
. die Angelegenheiten des Amtsverbandes nach Maßgabe der Gerte und
der Beschlüsse der Amtsversammlung sowie in Gemäßheit des von
dieser festzustellenden Haushalts-Etats zu verwalten;
. die Beamten des Amtsverbandes zu ernennen und deren Geschäftsführung
zu leiten und zu beaufsichtigen. Hinsichtlich der Besetzung der
Beamtenstellen mit Militäranwärtern gilt das Gesetz, betreffend die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung
der Kommunalverbände mit Militäranwärteim, vom 21. Juli 1892
(Gesetz-Samml. S. 214);
. sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu diesem
Behuse von den Staatsbehörden überwiesen werden;
4 an Stelle der nach 9F. 71 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend
die Ausführung des Bundesgesezes über den Unterstützungswohnsitz
(Gesetz= Samml. S. 130 ff.), für jeden Oberamtsbezirk gebildeten Kommission
über Streitigkeiten zwischen Armenverbänden im schiedsrichterlichen
oder fühneamtlichen Vermittelungsverfahren zu beschließen;
. die ihm noch weiterhin gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung zu führen.
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