Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Vorschrift, die Abänderung der bisherigen Verwaltungs-Formen bei den Waisen= und Juchthaus- 
Gefällen betreffend. 
Um die bisherige weltläuflge und kost- 
spielige Erhebungs= und Verwaltungsweise 
der in der Verordnung vom 11. Februar 
1810 aufgeführten Walsen= und Zuchthaus- 
Gefälle auf kürzere und einfachere Formen 
zuräckzufähren, haben Seine Königliche 
Majest##t durch höchste Entschließung vom 
23. Junl d. J. folgende Abänderungen und 
Anordnungen für dlesen Zweck gnädlgst ge- 
nehmigt. 
Jndem nämllch die Walsen = Zucht= und 
Jrrenhaus-Anstalten, deren Destzlt ohne- 
bun selt dem Johr 1816 durch jbrlichen. 
Zuschuß der Staots= Kasse gedeckt worden, 
und auch känftig nach dem Sinn der Ver- 
fassungs-Urkunde . 68 vom gesamten Lande 
zu aber nehmen ist, fuͤr die ihrer unmittelba- 
ren Verwaltung entzogenen Gefälle durch 
olerteljährliche Zuschüsse aus der Staats- 
Haupt 5Kasse entschaͤdigt werden, haben die 
bisher bestandenen Ober= und Unter-Ein- 
bringerelen, so wie dle bleper abgesondert 
erwaltung 
!* **8 an aufzuhdren, und 
jener Gefälle vom 
von da an ist die Erbebung und Verrech 
nung derselben von nachbenannten Beamten 
und Elnbringern zu besorgen: 
A. Dle Orts- Acciser haben folgende Ge 
fälle gegen # kr. Einzugsgebühr vom 
Gulden einzuzlehen, und an den Ober- 
Acciser, welcher 1 kr. vom Gulden als 
Belohnung zurückbehäle, abjuliefern: 
1) Die Abgabe von Contrakten auͤber lle- 
gende Güter, Gebäude, Gülten, Haus- 
und Güter-Zleler, welche ln 16 kr. 
je von roo fl. des Kaufschlllings be- 
steht; 
a) die Abgabe bel Verpachtung des den 
Gemeinden und milden Silftungen 
zustehenden Grund-Eigemhums, der 
Schafwelden und andern Ohnlichen 
Verlelhungen mit 20 kr. von 100 fl. 
Pachtgeld, se wie die Gebühren ven 
den verliehenen Commun= und Stilf- 
tungs= Zehenden mit 3 kr. von 10 Schfl. 
Bestandfrüchten. 
3) Dle Gebühr, welche eln neu aufge- 
nommener Bürger mit 30 kr. und
	        
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