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II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements des Innern und der Finanzen:
der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Vorschrift, die Abänderung der bisherigen Verwaltungs-Formen bei den Waisen= und Juchthaus-
Gefällen betreffend.
Um die bisherige weltläuflge und kost-
spielige Erhebungs= und Verwaltungsweise
der in der Verordnung vom 11. Februar
1810 aufgeführten Walsen= und Zuchthaus-
Gefälle auf kürzere und einfachere Formen
zuräckzufähren, haben Seine Königliche
Majest##t durch höchste Entschließung vom
23. Junl d. J. folgende Abänderungen und
Anordnungen für dlesen Zweck gnädlgst ge-
nehmigt.
Jndem nämllch die Walsen = Zucht= und
Jrrenhaus-Anstalten, deren Destzlt ohne-
bun selt dem Johr 1816 durch jbrlichen.
Zuschuß der Staots= Kasse gedeckt worden,
und auch känftig nach dem Sinn der Ver-
fassungs-Urkunde . 68 vom gesamten Lande
zu aber nehmen ist, fuͤr die ihrer unmittelba-
ren Verwaltung entzogenen Gefälle durch
olerteljährliche Zuschüsse aus der Staats-
Haupt 5Kasse entschaͤdigt werden, haben die
bisher bestandenen Ober= und Unter-Ein-
bringerelen, so wie dle bleper abgesondert
erwaltung
!* **8 an aufzuhdren, und
jener Gefälle vom
von da an ist die Erbebung und Verrech
nung derselben von nachbenannten Beamten
und Elnbringern zu besorgen:
A. Dle Orts- Acciser haben folgende Ge
fälle gegen # kr. Einzugsgebühr vom
Gulden einzuzlehen, und an den Ober-
Acciser, welcher 1 kr. vom Gulden als
Belohnung zurückbehäle, abjuliefern:
1) Die Abgabe von Contrakten auͤber lle-
gende Güter, Gebäude, Gülten, Haus-
und Güter-Zleler, welche ln 16 kr.
je von roo fl. des Kaufschlllings be-
steht;
a) die Abgabe bel Verpachtung des den
Gemeinden und milden Silftungen
zustehenden Grund-Eigemhums, der
Schafwelden und andern Ohnlichen
Verlelhungen mit 20 kr. von 100 fl.
Pachtgeld, se wie die Gebühren ven
den verliehenen Commun= und Stilf-
tungs= Zehenden mit 3 kr. von 10 Schfl.
Bestandfrüchten.
3) Dle Gebühr, welche eln neu aufge-
nommener Bürger mit 30 kr. und