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zu erhebenden Gefälle noch ven den
Ober Elnbringereien an die Waisen-
und Zuchebäuser einzullefern sind, se
wird denfelben aufgegeben, die Rech-
Sung v. . April bie 2. Juli sogleich
abzuschließen, wie bisber reoldlren
in lassen, und länestens innerhalb
sechs Wochen die reoidirte Rechnung
somt dem Gelobetrag bis 1. Juli
berechnet, an das betreffende Waisen=
und Zuchithaus elnzusenden, die selt dem
1. Juli etwa erhebenen Gelder aber
an die nun bestlmmen Erhebungs=
Beamten segleich urkundlich zu über-
geben.
Dle Koͤnlgl. Beamten haben nun nech
Anleltung dieser Vorschrift ungesaͤumt das
Geeignete einzulelten und zu besorgen.
Stuttgart den 18. August 1821.
Fär den Minlster:
Schmidlin. Welsser.
.) Des Departements des Innees:
des Ministerium des Innern.
Verleihung der goldenen Civil- Veriienst, Mchaille an den Taubstummen-Leb#e- Alle zu Gmünd.
Durch allerbbchstes Dekret vom al- d.
M. baben Seine Klnigl. Mejestat
dem Teubstummen-Lehrer Alle zu Gmünd
wegen seiner Verdienste um den Uniterricht
taubstummer Kinder und insbesondere in
Bezlehung auf die von ihm veransteltete
zwelte Ausgabe elner Schrift über viesen
Gegenstand, dle goldene Cloll-Verdlenst-
Medaille allergnädlast zu erthellen geruht.
Stuttgart den 22. August 1821.
Sclolis.
III. Central-ELeitung des Wohlthärigkeits-Vereiné.
Ausforderung zur sernern Theilnahme an den Jwecken des Wobltbätigkeits-Vereins.
Die en sich gonz richtige Bemerkunz,
daß dle Zahl und die Noch der Arwen im
Kyalgreiche sich selt einigen Jahren beden-
tend vermindert pabe, scheint bel Menchen
die Melnung erzeugt zu haben, daß nun
alle Noch und Armuth In dlesem Lande
geboben, und daß eine fernere Fürsorge
für die Armen und eine weltere Fortdauer
des Wohlchsieelts-Perelne bersüsle seo.
Die bffe#tliche Rechenschaft der unter-