schelft,
von oben
gen, Oberamts Sulz, wegen des in
Gemeinschaft mit Hoch verübten Dleb-
stahls, welcher als dritter im rechtll-
chen Slnne erscheint, und wobel über-
dies die welteren wegen Diebstabls-
Versuche und Beihülfe zu einem Dieb-
stohl von Stehle früher erstandenen
Sctrafen in Räcksicht kommen, so wie
wegen Lügen und ungebührlichen Be-
nehmens vor Gericht, neben solidari-
scher Verbiudlichkelt zum Ersatze des
Schadens, und neben Verfällung in
seine Haft= so wle in dle andere Haͤlfte
der Untersuchungs-Kosten, zu einer Zucht-
hausstrafe von zwei Jabren und
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drel Monaten, nebst derbem Will-
—
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komm und Abschled, und zu nachbe-
riiger Einschlleßung in ein Zwangs-Ar=
beitsehaus ouf wenigstens ein Jahr
verurtheilt.
Am 16. September ist:
Johannes Schanz, von Wilttlingen,
Oberamts Urach, wegen zwar elnfacken,
jedoch großen und wlederholten Dleb-
stabls, sodann wegen kleliner Famllien“
Entwendung, und beziehungswelse Ver-
untreuung, auch wegen Baglrene, neben
der Verbindlichkelt zu Erstattung des
Schadens, so wie selner Verheft= Azungs
und sämtlicher Umersuchungs-Kosten, zu
sieben und einhalbmonatlicher Zucht
bausstrefe verurtheilt worden.
Erkenntnisse in Revisions-Fällen.
Am 14. August wurde:
in der vor
sodann
dem Oberamtsgerlchte
zu Nagold verhandelten Untersuchungs-
seche gegen den Bauernknecht Jakob
Friedrich Renz, von Emmingen, erkannt,
daß derselbe wegen des an seiner Ebe-
srau verübten Mords zur Nichtstätte ge-
mit dem Nede
bereb hingerichtet, bier-
nächst der Kopf von dem übrigen Kkr-
per getrennt, dleser auf das Rad ge-
Lechten und jener auf einen Soleh ge-
steckt werden solle, auch der Ersetz der
aufgelaufenen Verhaft= Azungs= Untert
suchungs-Vertheidigungs= und Hin-
richtungs-Kosten aus der Hlnterlassenschon
des Werbrechers, so weit diese dazu him
reicht, zu leisten sey.
Da nun Seine Kbdnigl. Mojestzt
nach Höchster Entschließung vom 7. Sey
tember 1631 im Gnadenwege vorstebem
des Urthell nur dahln zu milden Sich
bewogen gefunden haben, daß der Ver,
brecher durch das Schwert bingerch