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Nto. 9i.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Donnerstag den 20. December 18 au
Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete.
Kdnigl. Deklaration der staatsrechtlichen Verhältnisse des vormals reichsunmittelbarrn Adels.
Wir Wilhelm,
don Gottes Gnaden König von Württemberg,
lbun hlemt kund: doß, nachdem bei Uns
die Mltzlieder des Unserer Heheit unter
gebenen vormals reichsunmittelharen Adels,
wegen ihrer in Unserm Künigrelche gelegenen
ritterschaflschen Bestzungen, unter
Berufung auf den 2 5. Artikel der deutschen
Bundesakte um Feststellung ihrer staatsrechtlichen
Verhältnisse für sich und ihre
Femilien angesucht haben, Wir nach Vernehmung
ihrer Anträge und Wönsche, und
dovauf ertheilter Schluß-Erklérung, auch
Anhbrung Unserets Geheimen Ratbs, beschlossen
haben, daß rüäcksichtlich derjeulgen,
wesche sich für die Annahme der von Uns
ertheilten und hiernach y. 1 — H 68. eingerückten
Schluß Erklärung vom 4. Juli
d. J. gekußert haben, der Rechtsgustand
auf die in dieser enthaltene Ar#t festgesetz.
werde, wle folge: