Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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1I.  Begriff  und  Corporatkons-Verband  des  ritterschafelichen
  Adels.
11  1.

Die  Eigenschost  eines  Mitglieds  der  Rl#-terschaft
  und  der  Genuß  der  damit  verbundenen
  Vorrechte  gründen  sich  auf  den  Besit
eines  adelichen  Ritterguts  und  den  erbllchen
Adelsstand  des  Besitzers.  Belde  Erfordernisse
  sind.  ungertrenullch.

F.  2.

Der  gesamte  riütterschaftliche  Adel  des
Khnigreichs  bildet  in  Gemößheit  des  9.369.
der  Verfassungs-Urkunde  in  jedem  der  vier
Kreise  eine  Khrperschaft.  Dle  nähere:  Bestimmunzen
  über  die  dem  Zrecke  dieser
Khrperschaften  entsprechenden  innern  Elnrichtungen
  derselben  sollen  durch  besondere
Statuten,  im  Wege  der  Gesetzgebung  festgesetzt
  werden,

PVersönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und
Verbindlichkeiten  drs  ritterschaftlichen  Adels.
1
Den  Mitgliedern  der  Ritterschaft  stebt
die·  unbeschraͤnkte  Freiheit  zu,  fuͤr  ibte  Person
  und  fuͤr  ihte  Familie  ihren  Aufenthalt
in  jedem  zu  dem  dentschen  Bunde  gebbvenden,
  rder  mit  imu  im  Flrleden
Staate  zu  nehmen.

Feeaden  Mncolloer  der  Rteerschaft,
ariche  c-  emweder  in  Unserm  Diemte

il.

besinden,  oder  aus  Unsern  Slsats-Kasen

rine  Pensien  bezlehen,  haben  sich  nech  den

desfallstgen.  Verordnungen  zu  verhalten.

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Die  Mltglieder  der  Ritterschaft  kbnnen
so  wenig,  als  andere  Staats-Angehbriz,
ohne  Unsere  besondere  Erlaubniß,  neken
dem:  Wuͤrttembergischen  Staats-Bülrgerecht,
  auch  noch  das  elnes  fremden  Slranz
erwerben,  oder  belbehalten.

Inzwischen  sell  doch  demtensgen  Mit#se,
dern  der  Ritterschaft,  welche  durch  die  zur
Zelt  #rer  Unterwerfung  unter  dle  Seure
rainität  der  Krone  Württemberg  bertts
innegehabten  Besltungen,  Umierthanen  #vr)
rerer  Bundesstaaten  geworden  siad,  i
Bezlehung  auf  solche  Besitzungen  die  ellinrjeitige
  Ausübung  des  Wöürttemberzist
Steats-Bürgerrechts,  neben  dem  in  düi
Staaten  gestattet  leyn,  Insofern  lezute
den  glelchen  Grundsatz  gegen  das  Ktvelch
  Wärtremberg  anerkennen  und  fcht
#der  Aofstellung  elner  gemeinsowen  Rezl
in  Aosehung  derjenkgen  Kaatsbürgerlicha
Verpflicheungen,  welche  ihrer  Notur  ub
nur  eine  elnfache  Erfüllung  zulossen,  vuuee
nigen  werden.

sJ.  6.

Mit  Ausnahme  dleses  Falls  hat  en
Rutterguts-Besitzer,  wenn  er  in  verschtent,
eeen  Sigaten  beguͤtert  ist,  sich  fuͤr  den  ei