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1I. Begriff und Corporatkons-Verband des ritterschafelichen
Adels.
11 1.
Die Eigenschost eines Mitglieds der Rl#-terschaft
und der Genuß der damit verbundenen
Vorrechte gründen sich auf den Besit
eines adelichen Ritterguts und den erbllchen
Adelsstand des Besitzers. Belde Erfordernisse
sind. ungertrenullch.
F. 2.
Der gesamte riütterschaftliche Adel des
Khnigreichs bildet in Gemößheit des 9.369.
der Verfassungs-Urkunde in jedem der vier
Kreise eine Khrperschaft. Dle nähere: Bestimmunzen
über die dem Zrecke dieser
Khrperschaften entsprechenden innern Elnrichtungen
derselben sollen durch besondere
Statuten, im Wege der Gesetzgebung festgesetzt
werden,
PVersönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und
Verbindlichkeiten drs ritterschaftlichen Adels.
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Den Mitgliedern der Ritterschaft stebt
die· unbeschraͤnkte Freiheit zu, fuͤr ibte Person
und fuͤr ihte Familie ihren Aufenthalt
in jedem zu dem dentschen Bunde gebbvenden,
rder mit imu im Flrleden
Staate zu nehmen.
Feeaden Mncolloer der Rteerschaft,
ariche c- emweder in Unserm Diemte
il.
besinden, oder aus Unsern Slsats-Kasen
rine Pensien bezlehen, haben sich nech den
desfallstgen. Verordnungen zu verhalten.
1n5
Die Mltglieder der Ritterschaft kbnnen
so wenig, als andere Staats-Angehbriz,
ohne Unsere besondere Erlaubniß, neken
dem: Wuͤrttembergischen Staats-Bülrgerecht,
auch noch das elnes fremden Slranz
erwerben, oder belbehalten.
Inzwischen sell doch demtensgen Mit#se,
dern der Ritterschaft, welche durch die zur
Zelt #rer Unterwerfung unter dle Seure
rainität der Krone Württemberg bertts
innegehabten Besltungen, Umierthanen #vr)
rerer Bundesstaaten geworden siad, i
Bezlehung auf solche Besitzungen die ellinrjeitige
Ausübung des Wöürttemberzist
Steats-Bürgerrechts, neben dem in düi
Staaten gestattet leyn, Insofern lezute
den glelchen Grundsatz gegen das Ktvelch
Wärtremberg anerkennen und fcht
#der Aofstellung elner gemeinsowen Rezl
in Aosehung derjenkgen Kaatsbürgerlicha
Verpflicheungen, welche ihrer Notur ub
nur eine elnfache Erfüllung zulossen, vuuee
nigen werden.
sJ. 6.
Mit Ausnahme dleses Falls hat en
Rutterguts-Besitzer, wenn er in verschtent,
eeen Sigaten beguͤtert ist, sich fuͤr den ei