Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

elnen blulänglichen Unterhalt gewaͤhre? 
ob er nicht in amtlichen Verhältnis- 
sen stehe, die ihn von Werihschafts- 
Geerbe ausschlleßen? 
d) ob seln Haus zu Elurschtung einer 
Wirtschaft geelgnet sey ? ob es in- 
nerhalb oder außerhalb Etters Kebe? 
4. Das Komeralamt hat nicht alleln da, 
□ 
wo hnliche Wirthschafts-Gewerbe, wesche 
im Elgentum des Staats sich besiaden, 
dem Gesuche entgegen stehen kb#nen, 
das Oberamt hlerauf aufmerksam zu 
machen, sondern auch demselben selne 
Anslicht über die im Fall der Kenzession 
anzusetzenden Gebühren mitzutheillen. 
Nach eingelangter Aeußerung des Ge- 
meinderaths und des Kameralamts ist 
es Sache des Oberamts, In Fällen, 
wo es sich von einer blos per #bnlichen 
Wirtbschafts-Gerechelgkeit bandelt, un- 
ter pstichtsmößlgger Beräckstchtlgung der 
etwa entgegenstehenden rechtlichen oder 
pollzelllchen Gründe, über das Gesuch 
lu erkennen, und hlenach die Kongesslon 
entweder zu ertheilen oder abzuschlagen; 
in Fällen aber, wo eine dingliche 
Wirthschafts-Gerechtigkeit nachgesucht 
wird, die Bitischrift unter Anschluß 
jener Aeußerungen und unter Belfd= 
ung seines eigenen Gutachtens mit 
Beiberlcht an die Kreis-NReglerung 
elnzusenden, wesche sofort das Geelgnete 
blerauf zu verfügen hat. 
6. Wird die Konze ssion enthelle, #o ißt 
wzusleich mit ihr ouch der Ansatz der 
zu emrichtenden Gebühren auszuspre- 
chen. Zu Vermeidung von Mlsßver= 
ständnissen sind rie Zahlen blebei steis 
mit Worten augszuschrelben. 
7. Dlese Gebühren sind im Allgemeinen 
nach der Ordnung und Instruktion für 
die Erhebung des Umgelde und der 
übrigen Wirtbschafts = Gefälle vom 4. 
März 1315 (Staats= und Reglerungs- 
Blatt von 1815. Nro. 16. Bell. 
S. 135) zu bemessen. 
8. Was den Betrag des Konzesstons- 
Gelds betrifft, so wird solches nach der 
Umgelds-Ordnung vom Jabpr 18/15. J. 9. 
und den bisberlgen Vorgängen nach fol- 
genden Klassen und Jolschenstufen au- 
gesetzt: 
-a) bei den Schlld-Wirthschaften mit 
dinglichem Rechte, 
in der ersten Klasse roo fl. bis 2 70 fl., 
in der zwellen Klasse 60 fl. v0 fl. Bosst. 
eder go fl., 
in der drinen Klasse 35 fl. 30 fl. 55 fl. 
40% fl. oder bo fl., 
(mit nur persbullchem Rechte durchaus 
die Hälfte obiger Ansätze);
	        
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