darf ohne vorgängige Anzeige und darauf
erfolgte Enrschließung sich chelich verbinden,
ibid. g.. Ausna#men hievon, ibi#l, Aus--
kündigung des Dienstes von Seiten des Dic-
ners und ihre Bedingungen betr., 445. K. 10.
Vesoldungen 2c. konnen nicht über den drit-
ten Theil von Gläubigern in Beschlag ge-
nommen werden, ibid. §F. 11. Was zu den
Besoldungen eines Dieners zu rechnen ist,
ibid. K. 11. Was von der Dienst-Einnabme
der Gesandten und anderer diplomatischen
Agenten als Gehalt zu berrachten ist, 446.
K 13. Ergänzungs= Pnsionen, diesfallsige
Bestimmungen, ibid. &. 4. 15. In wie
fern und wie weit der Staats-Diener die
Belohnung cines Amts-Verwesers zu tragen
bat, 447. K. 16. Bei Besorgung anderwei-
terer Aufträge kann derselbe nur den Ersatz
fbr den dadurch verursachten Aufwand au-
sprechen, ibid. &. 17. Von der Quieszicrung
nund des Quicszenz-Gebalts, ibid. 6. 18.
408. & 19 —al. Ein Quieszent kann zu
jeder Zeit zum aktiven Dienst wieder einbe-
rufen werden, ibid. c. 23. Von der Pen-
sionirung, wenn darauf Anspruch gemache,
und in welchen Fällen sie niche verweigert
werden kann, 449. k¼. k3. Besiimmungen
über den Betrag der Penfionen, ibid. s. 24.
450. J. 25. 26. Was bei den in dieser Be-
ziehung zu berechnenden Dienstjahren in Be-
trachtung kommt oder nicht, ibid. 4. 27.
Welche unter den gegemwärtigen Pensionären
wieder zum aktiven Dieust berusen werden
kbunen, ibid. 4.268. Bedingung unter wel-
c# Pensionen än Auslande vorze###t wern
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den können, 451. k4. 290. Dieienigen welche
euf Pensionirung keinen rechtli Len Auspiuch
zu machen haben, werden nach dem Grade
ihrer Dürftigkeit berücksichrigt werden, ibid.
4 30. Jestimmung wegen der vermoͤge des
Rerchs-Deputations-Schlusses von n6o#5 zum
lebenslinglichen Forrgenuß ibrer Vesoldung,
berechtigten Diener, ibid. 5. 31. Von der
Unterstütung der Witnven und Weisen,
ibid. g. 39. Sterbe-Nachgelalt, nähere
Bestimimung öber denselben, 452. J. 33. 34.
Bestimmungen über das Aufhören der Witt-
wen= ober Waisen-Pension, 453. J. 35—35.
In wie fern diese Bestimmungen auch in
Ausebung der Pensionen für Wittwen und
Kinder der Mitglieder des Gekeimen-Katbs
anwendbar sind, 454. 4. 40. Die Bildung
cines Pension-Fonde für Wittwen und Wai-
sen betr., 454. 8. 41. 455. . 42. 45. In wie
sern die Pensionen von Witiwen u. Waisen im
Auslande verzehn werden konnen, bid. K. 44.
Auf welche Wietwen und Waisen diese Be-
stimmungen ihre Anwendungen finden, 456.
& 45. Die Betheiligten an den beiden vor-
maligen Diener-Witrwen-Anclalten zu Ell-
wangen detr., ibid. s. 46. Die Wittwen-
Portiouen ans den Wittwen-Kassen, koͤnnen
vermie dieses Pensions-Gesetzes nicht ab-
gezogen werden, Wid. s. 48. «
Staats-Kasse. Die Rechnungen uͤber For-
derungen an die Staars-Kasse sollen späte-
stens auf den no. Juni den betheiligten Ver-
wal#ungs-Stellen vorgelegt werden, 297.
Bta'ssts-Schuldenwesen. Gesetz die Ueber-
nahme der Staatsschuld von den neuen Lan-