Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

darf ohne vorgängige Anzeige und darauf 
erfolgte Enrschließung sich chelich verbinden, 
ibid. g.. Ausna#men hievon, ibi#l, Aus-- 
kündigung des Dienstes von Seiten des Dic- 
ners und ihre Bedingungen betr., 445. K. 10. 
Vesoldungen 2c. konnen nicht über den drit- 
ten Theil von Gläubigern in Beschlag ge- 
nommen werden, ibid. §F. 11. Was zu den 
Besoldungen eines Dieners zu rechnen ist, 
ibid. K. 11. Was von der Dienst-Einnabme 
der Gesandten und anderer diplomatischen 
Agenten als Gehalt zu berrachten ist, 446. 
K 13. Ergänzungs= Pnsionen, diesfallsige 
Bestimmungen, ibid. &. 4. 15. In wie 
fern und wie weit der Staats-Diener die 
Belohnung cines Amts-Verwesers zu tragen 
bat, 447. K. 16. Bei Besorgung anderwei- 
terer Aufträge kann derselbe nur den Ersatz 
fbr den dadurch verursachten Aufwand au- 
sprechen, ibid. &. 17. Von der Quieszicrung 
nund des Quicszenz-Gebalts, ibid. 6. 18. 
408. & 19 —al. Ein Quieszent kann zu 
jeder Zeit zum aktiven Dienst wieder einbe- 
rufen werden, ibid. c. 23. Von der Pen- 
sionirung, wenn darauf Anspruch gemache, 
und in welchen Fällen sie niche verweigert 
werden kann, 449. k¼. k3. Besiimmungen 
über den Betrag der Penfionen, ibid. s. 24. 
450. J. 25. 26. Was bei den in dieser Be- 
ziehung zu berechnenden Dienstjahren in Be- 
trachtung kommt oder nicht, ibid. 4. 27. 
Welche unter den gegemwärtigen Pensionären 
wieder zum aktiven Dieust berusen werden 
kbunen, ibid. 4.268. Bedingung unter wel- 
c# Pensionen än Auslande vorze###t wern 
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den können, 451. k4. 290. Dieienigen welche 
euf Pensionirung keinen rechtli Len Auspiuch 
zu machen haben, werden nach dem Grade 
ihrer Dürftigkeit berücksichrigt werden, ibid. 
4 30. Jestimmung wegen der vermoͤge des 
Rerchs-Deputations-Schlusses von n6o#5 zum 
lebenslinglichen Forrgenuß ibrer Vesoldung, 
berechtigten Diener, ibid. 5. 31. Von der 
Unterstütung der Witnven und Weisen, 
ibid. g. 39. Sterbe-Nachgelalt, nähere 
Bestimimung öber denselben, 452. J. 33. 34. 
Bestimmungen über das Aufhören der Witt- 
wen= ober Waisen-Pension, 453. J. 35—35. 
In wie fern diese Bestimmungen auch in 
Ausebung der Pensionen für Wittwen und 
Kinder der Mitglieder des Gekeimen-Katbs 
anwendbar sind, 454. 4. 40. Die Bildung 
cines Pension-Fonde für Wittwen und Wai- 
sen betr., 454. 8. 41. 455. . 42. 45. In wie 
sern die Pensionen von Witiwen u. Waisen im 
Auslande verzehn werden konnen, bid. K. 44. 
Auf welche Wietwen und Waisen diese Be- 
stimmungen ihre Anwendungen finden, 456. 
& 45. Die Betheiligten an den beiden vor- 
maligen Diener-Witrwen-Anclalten zu Ell- 
wangen detr., ibid. s. 46. Die Wittwen- 
Portiouen ans den Wittwen-Kassen, koͤnnen 
vermie dieses Pensions-Gesetzes nicht ab- 
gezogen werden, Wid. s. 48. « 
Staats-Kasse. Die Rechnungen uͤber For- 
derungen an die Staars-Kasse sollen späte- 
stens auf den no. Juni den betheiligten Ver- 
wal#ungs-Stellen vorgelegt werden, 297. 
Bta'ssts-Schuldenwesen. Gesetz die Ueber- 
nahme der Staatsschuld von den neuen Lan-
	        
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