Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Amtspflege- 
Rechnung. 
Präfung und 
Abbör der 
Amtspfleg. 
Rechuung. 
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Haupt-Resultate werden in solches eingetragen, und bel jedesmallger Einsenbung. 
des Amtsschadens-Projektes der Regierung angezeigt. 
. 8:. 
Auf den Grund seines Tagbuches und Rapiates, der Umlags-Einzugs= und 
Abrechnungs= Register und äbrigen Dokumente hat der Amtepsteger seine Jahres- 
Rechnung in den ersten drei Monoten nach dem Rechnungs-Schlusse entweder selbst 
zu stellen, oder durch einen geprüften Rechnungs-Verständigen auf eigene Kosten 
stellen zu lassen. 
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Die Amtspfleg-Rechnung wird nebst ihren Beilagen in der Amts-Versamm-- 
kung durch deren Aktuar in Abwesenheit des Amtspflegers verlesen, sofort einem von 
der Amts-Versammlung alljéhrlich einer neuen Wahl zu unterwerfenden Ausschusse 
von drei bis fünf Mitglledern zur näheren Durchsicht und Prüfung zugestellt, auch 
jedem einzelnen Mitgliede der Amts-Versammlung auf Verlangen die Einsicht der 
Rechmung auf dem Rathhause gestatter. 
Nach beendigter Prüfung vergleicht der Ausschuß die Rechnung mit dem sum- 
marischen Auszuge derselben, wornach der letztere recalculirt, dem Amtspfleger eine 
Nachrechnung gezogen, und die Kasse gestürzt wird. 
bLängstens nach olerzehn Tagen wird die Rechnung mit der Nachrechnungs= und 
Kassensturz-Urkunde und den sonstigen Bemerkungen des Ausschusses dem Oberamte 
zur fbemlichen Reolslon übergeben, welches die vorgefundenen Anstände mit Beizle- 
bung des Rechners erdrkert und nach Besinden der Umstände mit Zuziehung jenes 
Ausschusses oder der vollen Amts-Versammlung erledigt. 
In jedem Falle hat der Oberamtmann über die Erledigung jener Anstände der 
nächsten Amts -Versammlung ausfährlichen Vertrag zu machen. 
Für die unnachsschillche Befolgung der in Absicht auf Nachrechnung und Kassen- 
Sturz gegebenen Vorschriften sind die sämtlichen Mirglieder der Amts Versammlung, 
zunächst aber ihr Ausschuß und der Oberamtmann mu ihrem eigenen Vermbgen für 
sich und ihre Erben verantwortlich.
	        
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