Amtspflege-
Rechnung.
Präfung und
Abbör der
Amtspfleg.
Rechuung.
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Haupt-Resultate werden in solches eingetragen, und bel jedesmallger Einsenbung.
des Amtsschadens-Projektes der Regierung angezeigt.
. 8:.
Auf den Grund seines Tagbuches und Rapiates, der Umlags-Einzugs= und
Abrechnungs= Register und äbrigen Dokumente hat der Amtepsteger seine Jahres-
Rechnung in den ersten drei Monoten nach dem Rechnungs-Schlusse entweder selbst
zu stellen, oder durch einen geprüften Rechnungs-Verständigen auf eigene Kosten
stellen zu lassen.
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Die Amtspfleg-Rechnung wird nebst ihren Beilagen in der Amts-Versamm--
kung durch deren Aktuar in Abwesenheit des Amtspflegers verlesen, sofort einem von
der Amts-Versammlung alljéhrlich einer neuen Wahl zu unterwerfenden Ausschusse
von drei bis fünf Mitglledern zur näheren Durchsicht und Prüfung zugestellt, auch
jedem einzelnen Mitgliede der Amts-Versammlung auf Verlangen die Einsicht der
Rechmung auf dem Rathhause gestatter.
Nach beendigter Prüfung vergleicht der Ausschuß die Rechnung mit dem sum-
marischen Auszuge derselben, wornach der letztere recalculirt, dem Amtspfleger eine
Nachrechnung gezogen, und die Kasse gestürzt wird.
bLängstens nach olerzehn Tagen wird die Rechnung mit der Nachrechnungs= und
Kassensturz-Urkunde und den sonstigen Bemerkungen des Ausschusses dem Oberamte
zur fbemlichen Reolslon übergeben, welches die vorgefundenen Anstände mit Beizle-
bung des Rechners erdrkert und nach Besinden der Umstände mit Zuziehung jenes
Ausschusses oder der vollen Amts-Versammlung erledigt.
In jedem Falle hat der Oberamtmann über die Erledigung jener Anstände der
nächsten Amts -Versammlung ausfährlichen Vertrag zu machen.
Für die unnachsschillche Befolgung der in Absicht auf Nachrechnung und Kassen-
Sturz gegebenen Vorschriften sind die sämtlichen Mirglieder der Amts Versammlung,
zunächst aber ihr Ausschuß und der Oberamtmann mu ihrem eigenen Vermbgen für
sich und ihre Erben verantwortlich.