Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Gemelnde= 
Etats. 
Prüfung der 
Gemeinde- 
Rechnungen. 
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meinde= Vorsteher, Ausschuß= Glieder oder Gemeinde-Offijianten entfernt, jede den 
allgemeinen staatswirchschaftlichen oder pollzellichen Grundsätzen zuwlderlauseade, oder 
mit den Verhältalssen gegen andere Gemeinden und Staats= Angehdrigen unverträg- 
liche Maßregel zurückgewlesen, der Grundstock des Gemelnde-Vermgens möglichst 
ungeschmälert der Nachkommenschaft überllefert, das Glelch ewicht zwischen Einnah- 
men und Ausgaben erhalten, und unvermeidliche Sidrungen desselben in möglichster 
Zeitkürze wleder entfernt oder ausgeglichen werden. 
. 91. 
Bel den Verträgen der Gemeinden, bei den Verkaufs-Verlelhungs--oder Akkords- 
Verhandlungen hat der Oberamtmann nicht ohne übereinstimmendes Ersuchen des 
Gemeinde-Rathes und des Bürger-Ausschusses unmittelbar und persbulich mitzu- 
wirken, olelmehr auf möglichste Vereinfachung der Verwaltung und Berminderung 
der Kosten den ernstlichen Bedacht zu nehmen. 
J. 92. 
Den im (F.55) erwähnten Fällen einer Meinungs-Verschledenheit zwischen dem 
Gemeinde-Rathe und dem Bürger-Aueschuß hat der Oberamtmann besondere Auf- 
merksamkeit zu aldmen, und hiebei vornehmlich auch darauf zu sehen, daß nicht un- 
ter dem Vorwand eines solchen Dissenses polizelliche oder sonsilge Verbindlichkelten 
der Gemeinden und ihrer Worsteher unerfällt blelben. 
1. 95. 
Die Haupt-Etats der Gemeinden (F. z7.) hat der Oberamtmann vorschrift- 
mäßig zu verfassen, die jährlichen Spezlal-Etats (#. 26.) aber zu reoldlren, zu ge- 
neh iigen oder zur Berlchtigung zurückzugeben. 
Ein Dupllkat derselben wird in der Oberamts-Registratur aufbewahrt, zur ste- 
ten Uebersicht über den Ronomischen Zustand der Gemelnde, und zur Nichtschnur 
in vorkommenden Fällen. 
s. 94. 
Die Reolston der Gemeinde-Rechnungen seines Bezirks hat der Oberamtmaun 
noch vor dem Ablaufe des neuen Rechnungs-Jahres vorzunehmen (P. 36.) und da- 
ber mit Ernst und nöthigenfalls unter Anwendung der ihm zu Gebot stehenden
	        
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