Gemelnde=
Etats.
Prüfung der
Gemeinde-
Rechnungen.
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meinde= Vorsteher, Ausschuß= Glieder oder Gemeinde-Offijianten entfernt, jede den
allgemeinen staatswirchschaftlichen oder pollzellichen Grundsätzen zuwlderlauseade, oder
mit den Verhältalssen gegen andere Gemeinden und Staats= Angehdrigen unverträg-
liche Maßregel zurückgewlesen, der Grundstock des Gemelnde-Vermgens möglichst
ungeschmälert der Nachkommenschaft überllefert, das Glelch ewicht zwischen Einnah-
men und Ausgaben erhalten, und unvermeidliche Sidrungen desselben in möglichster
Zeitkürze wleder entfernt oder ausgeglichen werden.
. 91.
Bel den Verträgen der Gemeinden, bei den Verkaufs-Verlelhungs--oder Akkords-
Verhandlungen hat der Oberamtmann nicht ohne übereinstimmendes Ersuchen des
Gemeinde-Rathes und des Bürger-Ausschusses unmittelbar und persbulich mitzu-
wirken, olelmehr auf möglichste Vereinfachung der Verwaltung und Berminderung
der Kosten den ernstlichen Bedacht zu nehmen.
J. 92.
Den im (F.55) erwähnten Fällen einer Meinungs-Verschledenheit zwischen dem
Gemeinde-Rathe und dem Bürger-Aueschuß hat der Oberamtmann besondere Auf-
merksamkeit zu aldmen, und hiebei vornehmlich auch darauf zu sehen, daß nicht un-
ter dem Vorwand eines solchen Dissenses polizelliche oder sonsilge Verbindlichkelten
der Gemeinden und ihrer Worsteher unerfällt blelben.
1. 95.
Die Haupt-Etats der Gemeinden (F. z7.) hat der Oberamtmann vorschrift-
mäßig zu verfassen, die jährlichen Spezlal-Etats (#. 26.) aber zu reoldlren, zu ge-
neh iigen oder zur Berlchtigung zurückzugeben.
Ein Dupllkat derselben wird in der Oberamts-Registratur aufbewahrt, zur ste-
ten Uebersicht über den Ronomischen Zustand der Gemelnde, und zur Nichtschnur
in vorkommenden Fällen.
s. 94.
Die Reolston der Gemeinde-Rechnungen seines Bezirks hat der Oberamtmaun
noch vor dem Ablaufe des neuen Rechnungs-Jahres vorzunehmen (P. 36.) und da-
ber mit Ernst und nöthigenfalls unter Anwendung der ihm zu Gebot stehenden