Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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auf  einige  Zeit  erfordern  koͤnnten,  ihrer  zunaͤchst  vorgesetzten  Behoͤrde  Anzeige  davon
zu  machen.

Letztere  hat  sodann  das  Gesuch  des  Biitstellers  mit  gutaͤch:licher  Aeußerung  de.n
Departements-Ministerium  zur  Entschließung  vorzulegen.

Auf  gleiche  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  Beamte,  dle  bel  der  Orts=  und  Bezirks-Verwaltung
  angestellt  sind,  innerhalb  ihres  Amtsbejirks  ein  Wohnhaus  oder
einen  Garten  zum  eigenen  Bedarf  erworben  haben.

Inskünftige  haben  dergleichen  Bewerber  um  ein  Lokal=  oder  Bezlrks=  Amt  in
lihren  Eingaben  immer  anzuzeigen,  ob  sle  an  dem  Orte  oder  in  dem  Disteikte,  we
ste  angestellt  zu  werden  wünschen,  mit  Gütern  angesessen  find.

9.  2.

Die  Anzeigen,  welche  dle  in  den  yF.  1  —5.  des  Gesetzes  genannten  Diener  von
ihrer  vorhabenden  ehelichen  Verbindung  zu  erstatten  haben,  sind  an  das  vorgesetzte
Ministerium  unmittelbar  zu  richten.

Se  olel  insbesondere  die  in  dem  F.  4.  des  Gesetzes  bezelchneten  Diener  betriffr,
so  kind  zu  der  vorgängigen  Helraths-Anzeige  nicht  verpfichtet:  #

1.)  Die  sämtlichen  Unter-Einbrünger  der  Indirekten  Steuern;
à.)  die  Thorschrelber;

3.)  die  Salzfaktore;  *-ê

4.)  die  Kameral-Kastenknechte  und  Käfer;
5.)  die  Unterpfleger  und  Gefäll-Einbringer;
6.)  die  Holz=  Jnspektoren  und  Holzmesser;
7.)  die  Waldschützen;

6.)  die  Güter-Aufseher;

.  )  die  Scharfrichter  und  Wasenmeister;
lo.)  die  Wegknechte;

11.)  die  Therwarte;

I.)  die  Rachtwächter.

Zu  dem  6.  9.

9.  3.

zu  dem  s.o.  Wenn  Diener  ihre  Entlassung  selbst  nachsuchen,  so  gebührt  ihnen  der  Titel  und