Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8.  64.
Verfahren  im  Fall  einer  Festnahme.

Den  Bahnpolizei-Beamten  ist  gestattet,  die  festgenommenen  Personen  durch  Mannschaften  aus
dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen  Arbeitspersonale  in  Bewachung  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort
abliefern  zu  lassen.  In  diesem  Falle  hat  der  Bahnpolizei--Beamte  eine  mit  seinem  Namen  und  mit  seiner
Dienstaualität  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig  die  Stelle  der  aufzunehmenden
Verhandlung  vertritt,  die  in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an  dem  die  Uebertretung  konstatirt  wurde,
spätestens  aber  am  Vormittage  des  folgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den  Staats=  oder  Polizeianwalt
  eingesendet  werden  muß.  6%

Aushang  der  Vorschriften  für  den  Personenverkehr.  Beschwerdebuch.

Ein  Abdruck  der  §§.  53  bis  65  dieses  Reglements  und  der  §§.  13,  14,  22  Absatz  2  und  5  und
§.  23  des  Betriebs-Reglements  ist  in  jedem  Warteraum  auszuhängen  und  ferner  auf  jeder  Station  ein
dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch  im  Stationsbüreau  auszulegen.

V.  Bahnpolizei-Beamte.

5.  66.
Bezeichnung  der  Bahnpolizei-Beamten.

(1)  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  folgende  Eisenbahnbeamte  berufen:
.  Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,
u  Ober-Betriebs-Inspektoren,
Betriebs-Inspektoren  und  Betriebs-Bau-Inspektoren  (Transport-Ober-Inspektoren,  Transport-Inspektoren
  und  deren  Assistenten),
Eisenbahn-Baumeister,  Abtheilungs-Baumeister  und  Ingenieure,
Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,
ferner:
Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofs-Inspektoren,  Bahnhofs-Verwalter),
Stationsaufseher  (VBahnhofs-Aufseher)  und  Stations-Assistenten  (Bahnhofs-Inspektions=Assistenten),

Bahnmeister  und  Hülfsbahnmeister,
Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter),
Ober-Bahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,  Streckenwärter)  und  Hülfsbahnwärter
  (Beiwärter),
11.  Ober-Zugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,  Ober-Schaffner),
12.  Packmeister  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner),
13.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure),
14.  Rangirmeister  (Ober-Koppler,  Schirrmeister),
15.  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),
16.  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener),
17.  Nachtwächter.

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