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Mak, von Plattenhardt, und Jakob Moͤale,
von Mbbrinen, Vorbekl., Wiederkläger,
Anten, und der Koͤnigl. Finanzkammer
zu Ludwigsburg, Vor'I., Wiederbekl.,
Atin, Bestandgelds -Rückstands-Forderung
in der Vor= und Entschädigungs-Forderungen
aus dem Dacht in der Nachklage
betreffend, wurde vermbge Beschlusses
vom 25. April, ins. 15. Mai, unter
Verurtheilung der Anten in die Kosten
dleser Instanz das Erkenntniß erster Instanz
lediglich bestätigt.
7. In der Appellatlonssache von dem Stadtgerichte
Stutigart zoischen dem Mezgermeister
Schukroft daselbst, Anten, und
Christine Frledrike Helferich eben daselbst,
cum curatore, Klägerin, Atin, Schuldforderung
betreffend wurde vermöge Bewegen
Versäumung der NRethfrist zu Einreichung
der Beschwerdeschrift für verlassen
erklärt, und der Ant in die Kosten
dieset Instanz verurtheilt.
9. In der Appellatlonssache von dem Stadtgerschte
Stuttgart, als Remisstonsgerichte,
zwilchen dem Bäckermeister Jakob Autenrieth
zu Lurwigsburg, Kl., Nachbekl.,
Anten, und den Erben des Bäcker-Obermeisters
Schbnleber von da, Bell.,
Nachkl., Aten, Abrechnungs-Streitlgkeit
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom 16. Aprll, las. #4. Mal, dle Berufung
wegen versäumter Nothfrist zu
Einreichung der Beschwerdeschrift unter
Verurtheilung des Anten in die Prozeß-Kosten
dieser Instanz für desert erklärt.
10. In der Rechts-Streltigkeit zwischen der
schlusses vom 17. April, ins. 14. Mal,
die Berufung wegen Mangels an einer
Legründeten Beschwerde verworfen, und
der Ant in die Prozeß-Kosten dleser In-4
stanz veruriheilt.
6. In der Appellatlonsfache von dem Oberamtsgerichte
Cannstadt zolschen Johann
Georg Oechsle, Weingärtaer daselbst,
Bekl., Anten, und dem Adlerwirth Georg
Friedrich Weißert eben daseibst, Kl.,
Aten, rückständige Hauskauf-Zeeler betreffend,
wurde vermge Erkenntnisses vom
17. Aprll, ins. 2. Mai, die Bernfung
Ehegattin des Staats-Minlsters Freilberrn
von Phull zu Stuttgart, geb. von
Rleppur, Bekl., Imin, und dem penstomirten
Major Frelherrn von Reischach zu
Nußdorf, Kl., Jaten, Vindlkation des
Lehens Ober-Mdnsbelm, jeßzt Wieder-Einsetzung
in den vorigen Stand gegen'
den Verlust des vorbehaltenen Beweises
betreffend, wurde durch Erkenntnlß vom 3.,
erbffnet den 11. Mail, auf Abschwbrung
des richterlich auferlegten Eides mit angehängter
eventueller Emscheidung erkannt.
11. In der Appellationssche von dem Ober-