Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Kriegs-Departement: 
Milltärsochen; olle von Koͤnigl. Milltaͤr- und Civil-Bebbrden 
in Militär- Dienstsachen abgehenden und ankommenden Briefe 
und Pakete, Gelder und namentlich diejenigen, welche dem 
Milhär bel den Amtepflegen angewlesen werden, anch Ar- 
matur= und Montirunge-Stäcke, wenn letztere in einzelnen 
dringenden Fällen zuweilen aufdem Postwagen verschlckt werden. 
Hleber gehdren ferner 
a) in Rekrutlrungs-Angelegenheiten die amtlichen Anfragen, Berlchte 
und Befehle, Vorladungen u. f. w.; 
b) Invaliden-Versorgung und hiezu bestimmte Fonds; 
) auf Rechnung der Kriegskasse betriebene Anstalten, namentlich 
dle Tuchmanufaktur zu Ludwigsburg bei ihrem Verkehre mit 
Milltär Behhrden und der Kriegskasse, 
dile Gewehrfabrik zu Oberndorf bei ihrem Verkehre mit dem 
Kriegs, Departement und einzelnen Mllitär-Behbrden und 
bei Geld Versendungen gleich andern Kdalgl. Kassen;. 
hingegen sind beide Anstalten bel ihrem Fabrik= und Handels- 
WVerrehre imnn Ploutpersonen von o#u. Postporto nicht 
befreit. 
Finanz-Departement: 
Die Gelder des Staats in allen denjenigen Fällen, da auf eine 
Konigl. Kasse das Porto fallen würde, 
worunter auch außerordentliche Steuern, z. B. Ver- 
mögens-Steuer, Capltal-Steuer gehbren. 
Dagegen stad nicht portofrei dlejenigen Gelder, welche an Kl- 
nigliche Kassen oder von denselben auf Kosten der Amts- 
Kyrperschaften oder elnzelner Personen zu versenden sind. 
Z. B. . 
a) die ordentlichen Steuern, welche auf Kosten der Amtspflegen an 
die Hauptkasse einzuliefern sind. — Werden aber Steuergelder
	        
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