Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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die im (. 1 20. festgesetzte (Gegenäberstellung der Zeugen und der arkelen bei dem 
Schlusse des Bewels-Verfaohrens — fällt als überffässsg binweg. 
Auch kann nun von irgend einer Beschränkung rücksichtlich der Auffährung 
neuer Zeugen über ebendieselben oder über gerade entgegengesetzte Beweiepunkte, in- 
soferne nur solche Zeugen im Laufe der Bewelefrist genannt werden, nicht mehr die 
Frage seyn. 
. 
Die in den 9#. 125 ff. des Ediks enthaltenen Bestimmungen über das Con- Contuma- 
tumaclal-Verfahren finden lhre Anwendung sewohl aledann, wenn Tagfahrten, wel- 
che zur mündlichen Verhandlung argeordnet waren, versäumt worden sind, — als 
auch in Fälen elner Versäumniß der zur Elvpreichung von Schrifesätzen bestimmten 
Termine. 
##. 426. 
Bei den mündlichen Verbandlunzen trikk, nach der Vorschrift des Edikts im 
#. .,, der Rechis -Nachtheil elnes singlrien Bekenntnisses unter den gesetzlichen 
Voraus s#etzungen auch alsdann ein, wenn eine Partel beharrlich, und nachdem ihr 
diese rechtliche Folze deutlich vorgehalten worden, sich weigert, auf die ihr vom Rlch- 
ter vorgelegten Fragen bestimmte Erklárungen zu geben. 
Wenn in Schrlftsätzen unbestimnne Erklärungen enthalten sind; so muß bei der 
Veorladung zu der nüchsten mündlichen Verhandlung (F. 12.) dle Partei mit dem 
Rechts-Nachlbeile des finzirten Bi#ken#tulsses ausdrücklich bedroht werden, und es 
ist sodann derselbe im Falle des Richt-Erschelnens der Partel zu erkennen. Er- 
scheint aber betztexe bei dieser Verhandlung; so irlit erst bei beharrlicher Verweige- 
rung einer bestimmten Erklárung der Rechts-Nchthell auf eben dleselbe Weise ein, 
wie für das mündliche Verfahren im F. 131. des Edikts festgesetzt ist. 
Hlernach wird die ebenerwähnte Seelle des Edikts, in Anwendung auf das aus- 
nahmsweise gestattete schrlftliche Verfahren, näher erläutert. 
26. 
Der wlrkliche Eintritt eines Rechts-Nachtheils des stlllschwelgenden Zugeständ= 
nisses ist außer den im F. 137. des Edikts bestimmten Veraussetzungen unter 
Nro. 1—4 In Ansehung derjenigen Parteien, welche sich im Kbulgrelche befiaren, 
cial-Verfah- 
reu.
	        
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