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die im (. 1 20. festgesetzte (Gegenäberstellung der Zeugen und der arkelen bei dem
Schlusse des Bewels-Verfaohrens — fällt als überffässsg binweg.
Auch kann nun von irgend einer Beschränkung rücksichtlich der Auffährung
neuer Zeugen über ebendieselben oder über gerade entgegengesetzte Beweiepunkte, in-
soferne nur solche Zeugen im Laufe der Bewelefrist genannt werden, nicht mehr die
Frage seyn.
.
Die in den 9#. 125 ff. des Ediks enthaltenen Bestimmungen über das Con- Contuma-
tumaclal-Verfahren finden lhre Anwendung sewohl aledann, wenn Tagfahrten, wel-
che zur mündlichen Verhandlung argeordnet waren, versäumt worden sind, — als
auch in Fälen elner Versäumniß der zur Elvpreichung von Schrifesätzen bestimmten
Termine.
##. 426.
Bei den mündlichen Verbandlunzen trikk, nach der Vorschrift des Edikts im
#. .,, der Rechis -Nachtheil elnes singlrien Bekenntnisses unter den gesetzlichen
Voraus s#etzungen auch alsdann ein, wenn eine Partel beharrlich, und nachdem ihr
diese rechtliche Folze deutlich vorgehalten worden, sich weigert, auf die ihr vom Rlch-
ter vorgelegten Fragen bestimmte Erklárungen zu geben.
Wenn in Schrlftsätzen unbestimnne Erklärungen enthalten sind; so muß bei der
Veorladung zu der nüchsten mündlichen Verhandlung (F. 12.) dle Partei mit dem
Rechts-Nachlbeile des finzirten Bi#ken#tulsses ausdrücklich bedroht werden, und es
ist sodann derselbe im Falle des Richt-Erschelnens der Partel zu erkennen. Er-
scheint aber betztexe bei dieser Verhandlung; so irlit erst bei beharrlicher Verweige-
rung einer bestimmten Erklárung der Rechts-Nchthell auf eben dleselbe Weise ein,
wie für das mündliche Verfahren im F. 131. des Edikts festgesetzt ist.
Hlernach wird die ebenerwähnte Seelle des Edikts, in Anwendung auf das aus-
nahmsweise gestattete schrlftliche Verfahren, näher erläutert.
26.
Der wlrkliche Eintritt eines Rechts-Nachtheils des stlllschwelgenden Zugeständ=
nisses ist außer den im F. 137. des Edikts bestimmten Veraussetzungen unter
Nro. 1—4 In Ansehung derjenigen Parteien, welche sich im Kbulgrelche befiaren,
cial-Verfah-
reu.