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ß. 29.
Zu dem 9. 164. des Edike, betreffend den Verkanf der zur Gantmasse ge= 111.0 Verfab-
hörigen Gegenstände bei Erdffnung des Conkurs-= Berfahrens, wird die nähere Be. ! r7rm
stimmung binzugefägt, daß, wenn kein Rekurs eingelegt, oder darauf verzlchret, oder
solcher verworfen worden ist, und eine Tagfahrt zur Liquldation und zum Versuch
elnes Borg= oder Nachlaß-Vergleichs anberaumt wird, nunmehr zwar nach dem Er-
messen des Oberamts-Gerichts soglelsch zum wirklichen Verkaufe der die Gantmasse
bildenden Gegenstände geschritten werden darf, hlerbel jedoch, in soferne es ohne
wesentlichen Rachthell geschehen kann, nicht nur die Genehmigung der Gläuki=
ger, sondern auch für den Fall eines Vergleichs die weltere Rücksprache mit dem:
Gemeinschuldner vorbehelten werden foll.
Hlernach darf, der Regel nach, die Veréußerung in dem angegebenen Zelt-
punkte noch nicht bestätigt und vollzogen werden.
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Ju dem s. 166. des Edikts wlrd festgesetzt, daß die Verladung zur Liqui-
dations-Verhandlung in allen Föllen oler Wochen vor der hierzu bestimmten Tag-
fahrt erlassen werden soll.
Sedann wird zum Schlußsatze eben dleses Paragraphen blermit ausdrücklich er-
klär#: Daß auch bei Gantmassen von fünfbundert Gulden oder darunter eine schrift-
liche Ausfübrung zur vollständigen Rechts-Vertheidigung nach Bewandtniß der Sache
zuxelossen ist; wle solches durch den 9. 179. Nro. III. 2. des Edikts bel Massen
über fünfhundert Gulden gestattet wird. Auch ist die Bestlmmung eben dieses
Schluß S##es det FK.# 163. hinsichtlich der Elmeichung schriftlicher Recesse dahin:
näher erléutert:
Daß — wenn nicht aus besonderen Gründen die Gegenwart eines Gläubigers oder-
seines Bevollmächtigten erfordert wird, es, statt des Erschelnens, an der Elnrei-
chung eines schristlichen Receles vor oder an dem Tage der Liquidations-Ver-
bandlung genügt; wie dann auch den Erschelnenden unbedingt gestattet ist, vor
oder an dieser Tagfahrt besopdere Erklärungen, als Grundlage der mändlichen.
Berhandlung, schriftlich zu übergeben. (vergl. oben #. 16.)
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