Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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ß. 29. 
Zu dem 9. 164. des Edike, betreffend den Verkanf der zur Gantmasse ge= 111.0 Verfab- 
hörigen Gegenstände bei Erdffnung des Conkurs-= Berfahrens, wird die nähere Be. ! r7rm 
stimmung binzugefägt, daß, wenn kein Rekurs eingelegt, oder darauf verzlchret, oder 
solcher verworfen worden ist, und eine Tagfahrt zur Liquldation und zum Versuch 
elnes Borg= oder Nachlaß-Vergleichs anberaumt wird, nunmehr zwar nach dem Er- 
messen des Oberamts-Gerichts soglelsch zum wirklichen Verkaufe der die Gantmasse 
bildenden Gegenstände geschritten werden darf, hlerbel jedoch, in soferne es ohne 
wesentlichen Rachthell geschehen kann, nicht nur die Genehmigung der Gläuki= 
ger, sondern auch für den Fall eines Vergleichs die weltere Rücksprache mit dem: 
Gemeinschuldner vorbehelten werden foll. 
Hlernach darf, der Regel nach, die Veréußerung in dem angegebenen Zelt- 
punkte noch nicht bestätigt und vollzogen werden. 
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Ju dem s. 166. des Edikts wlrd festgesetzt, daß die Verladung zur Liqui- 
dations-Verhandlung in allen Föllen oler Wochen vor der hierzu bestimmten Tag- 
fahrt erlassen werden soll. 
Sedann wird zum Schlußsatze eben dleses Paragraphen blermit ausdrücklich er- 
klär#: Daß auch bei Gantmassen von fünfbundert Gulden oder darunter eine schrift- 
liche Ausfübrung zur vollständigen Rechts-Vertheidigung nach Bewandtniß der Sache 
zuxelossen ist; wle solches durch den 9. 179. Nro. III. 2. des Edikts bel Massen 
über fünfhundert Gulden gestattet wird. Auch ist die Bestlmmung eben dieses 
Schluß S##es det FK.# 163. hinsichtlich der Elmeichung schriftlicher Recesse dahin: 
näher erléutert: 
Daß — wenn nicht aus besonderen Gründen die Gegenwart eines Gläubigers oder- 
seines Bevollmächtigten erfordert wird, es, statt des Erschelnens, an der Elnrei- 
chung eines schristlichen Receles vor oder an dem Tage der Liquidations-Ver- 
bandlung genügt; wie dann auch den Erschelnenden unbedingt gestattet ist, vor 
oder an dieser Tagfahrt besopdere Erklärungen, als Grundlage der mändlichen. 
Berhandlung, schriftlich zu übergeben. (vergl. oben #. 16.) 
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