Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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9. 51. 
Zu dem F. 1 71. des Edlikts wird der letzte Absatz dahln abgeändert, daß in 
denjenigen Faͤllen, in welchen nach den Bestimmungen des Edikts das Prioritaͤts- 
Erkenntniß nicht sogleich nach der Liquidatlon von dem Oberamis-Richter und dem 
Gemeinde-Rath ausgesprochen werden kann, die Fällung desselben vor dem auf die 
gewdpuliche Weise besetzten Oberamts-Gerichte geschehen foll. 
Es findet daher rie am Schlusse des F. 171. angeordnete Beizsehung des er- 
sten Orts-Vorstehers des Gemeinschuldners mit vellem Stimm-Rechte vicht 
mehr Statt: dagegen genägt es auch nicht an der Theilnabme von zwei ordentli- 
chen Beisitzern des Oberamts-Gerichts, sondern es müssen deren drei zugegen seyn, 
vorbehältlich des vollen Stimm-Rechts aller übrigen erscheinenden Gerichts-Beisszer. 
(# 10. oben). 
Hierdurch erleidet zugleich der Satz IV. des y. 19. ebendlefelbe Abänderung; 
wie denn uͤberbaupt die gegenwaͤrtige Bestimmung auf alle und jede Gant-Sachen, 
die Masse mag über fünfhundert Gulden betragen oder nicht, in glelcher Art an- 
wendbar sst. 
#bh. 32. 
Zu dem s. 130. des Edikts wird hinsichtlich des Praͤjudizes gegen die auf 
die Vorladung zur Liquidations-Verhandlung nicht erschienenen Glaͤubiger folgende 
naͤhere Bestimmung gegeben: 
Unbekannte Gläubiger werden mit ihren Ansprüchen an die Masse gänzlich aus- 
geschlossen. — Ebenso bleiben die Forderungen bekannter Gläubiger unbeachtet, wenn 
ihre Ansprüche nicht schon aus den Gerichts-Abkten ersichtlich Knd. Tritt dagegen 
der letztere Fall ein; so sind die Ansprüche zwar zu berücksichtigen und es finden auch 
bei solchen nicht erschienenen bekannten Gläubigern die in den 9y9. 1 51 und ½-0. 
des Edikts aufgestellten Regeln für das Beweis: Verfahren ihre Anwendung: es 
bat jedoch der saumselige Gläubiger den der Gantmasse durch sein Ausbleiben etwa
	        
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