Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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b) gegen Andreas Pfruͤnder, von Schura, 
Oberamts Tuttlingen, wegen Miturhe- 
berschaft an einem an dem Renodator 
Mahler verübten mit Fälschung rer- 
bundenen Betrug, sedann wegen Theil- 
nahme an mehreren durch Fälschungen 
und Micßbrauch beltliger Gegenstände 
erschwerten Betrügereien und beziehungs- 
weise Betrugs-Bersuchen, Verfertigung 
eines falschen Heimathscheins und einer 
falschen Kundschaft, auch Gebrauchs 
des erstern, so wie endlich wegen der 
der Oesfinger mlitelst elner Fälschung 
geleisteten Belbülfe zum Medlkastriren 
unter Elnrechnung elines Theils des ven 
ihm erstandenen Arrests, noch eine sei- 
ner kbrperlichen Beschoffenbeit angemes- 
sene oiermonatliche Zuchthausstrafe 
in Heilbronn erkaunt, auch in Betreff 
des Schodens-Ersatzes und der Unter- 
sachungs -Kosten das Angemessene ver- 
fügt worden. 
Den 13. September wurde: 
4. gegen Friedrich Sauter, von Hildelj- 
hausen, Oberamts Herrenberg, wegen 
wiederholten Diebstahls, neben der Ver- 
bindlichkeit zu Bezahlung seiner Haft- 
und der Untersuchungs= Kosten eine drei 
und einhalbmenatliche Festangsstra- 
fe ausgesprochen.. 
Den 16. September ist: 
5. Jobann Ludwig Strobel, von From- 
mern, Oberamts Ballugen, wegen wle- 
derbolten Diebstahls, neben der Verbind, 
lichkeit zu Befahlung seiner Haft= und 
sämtlicher Umersuchungs-Kosten zu elner 
einjährlgen, seiner kbrperlichen Be- 
schaffenbein angemessenen Festungs= Ar- 
beitssirafe und zu nachheriger Elnschlle. 
ßung in eln Zwangs-Arbeitshaus bis zu 
erprober Besserung, wenigstens aber auf 
die Dauer von einem Jahr, und 
4. Jebann Georg Riüsi, von Romelebach, 
Oberamts Täbingen, wegen wlederpolter 
grober Verbal-Injurien gegen seinen Va- 
ter, sodann wegen gefährlicher Drohungen 
gegen dlesen sowobl, als auch gegen seine 
Mitbärger, und wegen bdchst unanständi- 
gen Betragens vor Gericht, neben der ihm 
bereits wegen Verwundung zuerkannten, 
und in der Rekurs-Instanz bestätigten, 
von ihm aber noch richt erstandenen zwei- 
monatlichen Festungs Arbeitsstrafe, zu 
einer welteren, selnen kbrperlichen Umstän= 
den angemessenen dreimonatlichen Fe- 
stungs-Arbeitsstrafe, und zu nachherlger 
Emnschlleßung in ein Zwange-Arbeltehaus. 
bie zu erprobter Besserung, jedoch wenig- 
stens auf dle Dauer von einem Johr, 
so wie zum Ersatz seiner Haft= und der 
Umersuchungs-Kesten verurtheilt worden.
	        
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