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b) gegen Andreas Pfruͤnder, von Schura,
Oberamts Tuttlingen, wegen Miturhe-
berschaft an einem an dem Renodator
Mahler verübten mit Fälschung rer-
bundenen Betrug, sedann wegen Theil-
nahme an mehreren durch Fälschungen
und Micßbrauch beltliger Gegenstände
erschwerten Betrügereien und beziehungs-
weise Betrugs-Bersuchen, Verfertigung
eines falschen Heimathscheins und einer
falschen Kundschaft, auch Gebrauchs
des erstern, so wie endlich wegen der
der Oesfinger mlitelst elner Fälschung
geleisteten Belbülfe zum Medlkastriren
unter Elnrechnung elines Theils des ven
ihm erstandenen Arrests, noch eine sei-
ner kbrperlichen Beschoffenbeit angemes-
sene oiermonatliche Zuchthausstrafe
in Heilbronn erkaunt, auch in Betreff
des Schodens-Ersatzes und der Unter-
sachungs -Kosten das Angemessene ver-
fügt worden.
Den 13. September wurde:
4. gegen Friedrich Sauter, von Hildelj-
hausen, Oberamts Herrenberg, wegen
wiederholten Diebstahls, neben der Ver-
bindlichkeit zu Bezahlung seiner Haft-
und der Untersuchungs= Kosten eine drei
und einhalbmenatliche Festangsstra-
fe ausgesprochen..
Den 16. September ist:
5. Jobann Ludwig Strobel, von From-
mern, Oberamts Ballugen, wegen wle-
derbolten Diebstahls, neben der Verbind,
lichkeit zu Befahlung seiner Haft= und
sämtlicher Umersuchungs-Kosten zu elner
einjährlgen, seiner kbrperlichen Be-
schaffenbein angemessenen Festungs= Ar-
beitssirafe und zu nachheriger Elnschlle.
ßung in eln Zwangs-Arbeitshaus bis zu
erprober Besserung, wenigstens aber auf
die Dauer von einem Jahr, und
4. Jebann Georg Riüsi, von Romelebach,
Oberamts Täbingen, wegen wlederpolter
grober Verbal-Injurien gegen seinen Va-
ter, sodann wegen gefährlicher Drohungen
gegen dlesen sowobl, als auch gegen seine
Mitbärger, und wegen bdchst unanständi-
gen Betragens vor Gericht, neben der ihm
bereits wegen Verwundung zuerkannten,
und in der Rekurs-Instanz bestätigten,
von ihm aber noch richt erstandenen zwei-
monatlichen Festungs Arbeitsstrafe, zu
einer welteren, selnen kbrperlichen Umstän=
den angemessenen dreimonatlichen Fe-
stungs-Arbeitsstrafe, und zu nachherlger
Emnschlleßung in ein Zwange-Arbeltehaus.
bie zu erprobter Besserung, jedoch wenig-
stens auf dle Dauer von einem Johr,
so wie zum Ersatz seiner Haft= und der
Umersuchungs-Kesten verurtheilt worden.