Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

a. Mattbaͤus Loͤw, 
804 
IV Gerichtshof fuͤr den Donau- Kreis. 
1.) Criminal-Senat. 
Am 2. September wurden ver- 
urthellt: 
1. dle bei dem Oberamtsgerichte Riedlingen 
in Untersuchung gekommene Ottilie Hun- 
fin ger, von Seekirch, wegen Confina- 
tions = Ueberschreitung, polizelwldrigen 
Herumziehens und Bettens, neben dem 
Ersatze sämtlicher Kosten zur Einsperrung 
in das Zwangs-Arbeltehous zu Ulm bis 
zu erprobter Besserung, wenlgstens aber 
auf dle Dauer von sechs Monaten; 
. Schuster in Owen, 
Oberamts Kirchhelm, wegen Veruntreuun= 
gen und Fälschungen, neben dem Kosten- 
und Schadens-Ersotz zu einjähriger 
Festungsstrafe; 
5. Elisabethe Weber, von Zell, Oberamts 
Kirchheim, wegen wiederholten Unzucht- 
Vergehens, neben Tragung sämtlicher Un- 
tersuchungs-Kosten zu einer ihrer Körper- 
Beschaffenheit angemessenen olermonat= 
lichen Zuchthausstrafe zu Ludwigsburg. 
Am 9. September wurden ver- 
urtbeilt: 
4. die bei dem Oberamtsgerichte Ulm in 
Verhaft und Unterfuchung gekommene 
Margarethe Ziegler von dort, wegen 
mehrerer klelner, zum Ddeil erschwerter 
*“ 
Familien-Diebstähle, Betrugs und an- 
derer Vergehen, neben der Verbindlich- 
kelt zum Ersatze des gestifteten Schadens 
und unter Verfällung in die Unterfu- 
chungs-Kesten zu zweimonatlicher 
Zrchthausstrafe in Ludwigebure, und nach- 
heriger zweimonatlicher Einse##tung 
lm Zwangs-Arbeltshause zu Ulm; 
auf den Grund der von dem Oberamts- 
gerichte Tettnang geführten Untersuchung 
a) Johann Georg Stökler, von Schlucht, 
Kbnigl. Baierischen Landgerlchts Im- 
menstadt, wegen mehrfacher, zum Thell 
qualisicirter, großer, unter erschwerenden 
Umständen und in Genossenschaft began- 
gener, dessen zweiten Räckfall in dleses 
Verbrechen bildender Diebstähle, wieder- 
holten verbetswidrigen Betretens der 
Konigl. Staaten, wegen Landstreicherei 
und anderer Vergeben, neben der soli- 
darischen Verbindlichkeit zum Ersotze 
des gestifteten Schadens und eines an- 
gemessenen Tbeils der Kosten, unter Ein- 
rechnung eines Theils des erstandenen 
Arrests, zu elner zweijährigen Fe- 
stungs = Arbeitsstrafe, nebst derbem 
Willkomm und Abschied und nach- 
beriger Ausweisung aus dem Konigrelche
	        
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