der Irstanz entbunden, dagegen derselbe
wegen Fälschung der Vorspanns-Regi-
ster und biedurch theils wirklich verüb-
ten thells attentirten Betrugs, sodann
wegen theils falscher theils hbchstäber=
triebener Diäten-Anrechnungen, ferner
wegen durch nachlässige und unordent-
liche Rechnungs-Führung gesetzten Kas-
sen= und Rechnungs-Rests und endlich
wegen mehrerer anderer minder bedeu-
tender Diensivergehen, neben Ersatz des
gestifteten Schadens unter solidarlscher
Verbindlichkelt mit den Inculpaten
Frey und Nuding, sowelt er an deren
Vergehen Theil genommen, und neben
Bezahlung der wegen Untersuchung des
Kassen= und Rechnungs-Rests und des
erwähnten Fälschungs-Bezüchts aufge-
wendeten Kosten, unter Berücksicheigung
der vorllegenden mildernden Momeme,
von seinen Aemtern cassirt, zu Beklei-
dung eines bffentlichen Amts für un-
fäbig erklärt, und zu sechsmonatli=
cher Zuchthausstrafe zu Gotteszell ver-
urthellt, und endlich
d) der gewesene Amts-Substitut, nun-
mehrige Stadtraih zu Gmünd, Domi-
nikus Stäz, wegen Miturheberschaft
an der Fälschung der Vorspanns-Regl-
ster, desgleichen wegen falscher Anrech-
nung von Diäten und Relsekosten bei ver-
schledenen Geschäften, ferner wegen wenig-
stens tbellwelser Wissenschaft von den
von den Inculpaten Frey und Nuding
verübten Fälschungen der Rechnungs-=
belege und deren Begünstigung, auch
wegen versuchter Verleltung des Nu-
ding zur falschen Beurkundung mehre-
rer demselben mitgeth.l#en Kostenzettel,
sodann wegen betrügerischen Bezugs
übermäßiger Gebühren, wegen Thell-
nahme an dem von Frey und Nuding
attentirten Betruge, nicht weniger we-
gen Wissenschaft von dem Kassenreste
des Frey und wegen geleisteter Belhülfe
zu Verdeckung desselben, und endlich
wegen mehrerer anderer minder bedeu-
tender Vergehen, neben Ersatz des
Schadens unter olldarischer Verbind=
lichkeit mit Frey und Nuding, sowelt
er an deren Vergehen Theil genommen,
von selnen Aemtern cassirt, zu Beklei-
dung eines dffentlichen Amts für un-
fählg erklärt und zuelnjähriger Fe-
stungsstrafe mit angemessener Beschäf-
tigung verurtheilt, wegen Verdachts
der Verübung mehrerer anderer ähn-
licher Dienstoergehen aber tbeils von
der Instanz absololrt, theils dieser Ver-
dacht als unerwiesen beruhen gelassen.
Den 29. December wurde:
21. auf den Grund der vor dem Oberamt