Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

der Irstanz entbunden, dagegen derselbe 
wegen Fälschung der Vorspanns-Regi- 
ster und biedurch theils wirklich verüb- 
ten thells attentirten Betrugs, sodann 
wegen theils falscher theils hbchstäber= 
triebener Diäten-Anrechnungen, ferner 
wegen durch nachlässige und unordent- 
liche Rechnungs-Führung gesetzten Kas- 
sen= und Rechnungs-Rests und endlich 
wegen mehrerer anderer minder bedeu- 
tender Diensivergehen, neben Ersatz des 
gestifteten Schadens unter solidarlscher 
Verbindlichkelt mit den Inculpaten 
Frey und Nuding, sowelt er an deren 
Vergehen Theil genommen, und neben 
Bezahlung der wegen Untersuchung des 
Kassen= und Rechnungs-Rests und des 
erwähnten Fälschungs-Bezüchts aufge- 
wendeten Kosten, unter Berücksicheigung 
der vorllegenden mildernden Momeme, 
von seinen Aemtern cassirt, zu Beklei- 
dung eines bffentlichen Amts für un- 
fäbig erklärt, und zu sechsmonatli= 
cher Zuchthausstrafe zu Gotteszell ver- 
urthellt, und endlich 
d) der gewesene Amts-Substitut, nun- 
mehrige Stadtraih zu Gmünd, Domi- 
nikus Stäz, wegen Miturheberschaft 
an der Fälschung der Vorspanns-Regl- 
ster, desgleichen wegen falscher Anrech- 
nung von Diäten und Relsekosten bei ver- 
schledenen Geschäften, ferner wegen wenig- 
stens tbellwelser Wissenschaft von den 
von den Inculpaten Frey und Nuding 
verübten Fälschungen der Rechnungs-= 
belege und deren Begünstigung, auch 
wegen versuchter Verleltung des Nu- 
ding zur falschen Beurkundung mehre- 
rer demselben mitgeth.l#en Kostenzettel, 
sodann wegen betrügerischen Bezugs 
übermäßiger Gebühren, wegen Thell- 
nahme an dem von Frey und Nuding 
attentirten Betruge, nicht weniger we- 
gen Wissenschaft von dem Kassenreste 
des Frey und wegen geleisteter Belhülfe 
zu Verdeckung desselben, und endlich 
wegen mehrerer anderer minder bedeu- 
tender Vergehen, neben Ersatz des 
Schadens unter olldarischer Verbind= 
lichkeit mit Frey und Nuding, sowelt 
er an deren Vergehen Theil genommen, 
von selnen Aemtern cassirt, zu Beklei- 
dung eines dffentlichen Amts für un- 
fählg erklärt und zuelnjähriger Fe- 
stungsstrafe mit angemessener Beschäf- 
tigung verurtheilt, wegen Verdachts 
der Verübung mehrerer anderer ähn- 
licher Dienstoergehen aber tbeils von 
der Instanz absololrt, theils dieser Ver- 
dacht als unerwiesen beruhen gelassen. 
Den 29. December wurde: 
21. auf den Grund der vor dem Oberamt
	        
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