Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Oberamts Maulbronn, wegen wiederhol- 
ter, zum Theil ausgezeichneter Diebstaͤhle, 
auch wegen Luͤgens vor Gericht, neben 
dem Ersabe des Schadens und Bezahlung 
seiner Arrest-Azungs= und Untersuchungs- 
Kosten zu sechsmonatlicher Festungs- 
strafe 
11. Barbara Benz, von Osweil, Ober- 
amts Ludolgsburg, wegen Betrugs, Ehe- 
bruchs, Scortation, Verläumdung und 
Lügen vor Gericht, neben dem Ersatze des 
Schedens, unk Bezahlung von 3 der Un- 
tersuchungs-Kosten zu neunmonatli- 
cher Zuchthausstrafe; 
1½2. Baltas Kemmler, von Sersheimt 
Oberamts Vaihingen, wegen wlederbel- 
ter, schwerer, wbrtlicher und eétlicher 
Injurien und gefäbrlicher Drohungen, 
wlederholten Hausfriedens-Bruchs und- 
versuch:er Unzucht, wiederholter Beträge- 
reien und Holz-Diebstähle, boshafter El- 
gemhums-Beschädigung, Brechung eines- 
eidlichen Angeldbnisses, Vagirens und. 
Lägen vor Gericht, neben dem Ersetze des 
Schadens und Bezahlung selner Arrest- 
und Azungs --, auch 14 der Untersuchungs- 
Kosten zu ein jähriger Zuchthausstrafe 
mit derbem Willkomm und derbem 
Akschled. 
Am 17. Oktober wurden verur- 
tbeilt: 
1½5. Georg Heinrich Frisch, Weingärtner 
und Zlegler von Weiler, Oberamts Weins- 
berg, wegen gewaltsomer, mittelst versuch- 
ter Tödiung ausgeführter Widersetlich= 
kelt gegen eine obrigkeitliche Pekfen, neben 
dem Ersatze der Kur= so wle seiner Ar- 
rest= Azungs= und Umersuchungs-Kosien 
zu zwei und elnhalbjáhriger Fe- 
stungsstrafe; 
24. Johann Georg Neuffer, von Holz- 
gerlingen, Oberamts Bbblingen, wegen 
ausgejeichneter Diebstähle und wegen Un- 
terschlagung, neben dem Ersatze des Scha-= 
dens und der umersuchungs-Kosten zu 
olermonatlicher Festungsstrafe; 
75. Daold Lauter, von Stelnbach, Ober= 
amts Eßlingen, der zu Cannstadt in Un- 
tersuchung kam, wegen Erpressung, zweler 
Diebstähle und Vagirens, neben dem 
Ersotze der Kosten zu achtmonatlicher 
Festungsstrafe; 
16. der Schneidergeselle Sterhan Müller, 
von Sal'bach, Oberamts Backnang, we- 
gen Fälschung, in Betracht der wegen 
öbulscher Vergehen von ihm bereits er- 
standenen Strafe, neben Bezahlung der 
Untersuchungs-Kosten zu viermonat- 
licher Juchthausstcafe und nachheriger
	        
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