Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Staaishobeit uͤbergegangenen Besitzungen, 
auf welche Unsere gegenwürtige Dekloration 
Anwendung findet, olle dlejenigen Rechte 
und Vorzüge zugesicherr, welche aus deren 
Elgenthum und dessen ungestbrtem Genusse 
herrühren und ulcht zu der Staats-Gewalt 
und den hößern Reglerungs-Rechten geh#- 
ren. 
Dle Ausscheldung der landesherrlichen 
und der gräflichen Gefälle und Einkünfte 
und die damit in Verbindung stehende Ab- 
tbeilung der Schulden und Dlener, bat durch 
die deshalb gertoffenen Ue bereinkünfte ihre 
okllige und biciberde Erledigung erhalten. 
Das Zebeontrecht von Neubrüchen wi#rd 
dem Grafen in allen ihm zustehenden Zehent- 
bezirken eingerdumt. 
o50. 
Nachdem der Graf vorgestellt ha#, deß 
er die durch das erste und zweite Kdrigzl. 
Edikt vom 13. November 181) vorgeschrie- 
bene gezwungene Abtlbsbarkeit der Vrian 
benannten guteherrlichen Rechie und Gefälle 
und der Erb= und Fall-Lehen für unverein- 
bar mit der ihm durch den Art. 14. der 
deutschen Bundes= Akle zugesicherten Auf- 
rechthaltung selner Eigenthums-Rechte halte; 
so baben Wir beschlossen, die Frage: 
Hob der in den genannten Edikten aus- 
„ gest rochene Grundsotz der gezwungenen 
„Abldbsbarkelt der betrefferden Rechte und 
„Gesälle, gleich wie der Erb= und Fall-= 
„Lehen, unter Vorbehalt der Bestimmung 
„der Norm derselben, durch ein verfas- 
„sungemäßig mit Zustimmung der Stände 
„zu erlassendes Gesetz, mit dem Art. XIV. 
„der deulschen Bundes-Akte unvereinbar 
„scy? 
der gutaͤchtlichen Beurthellung des deutschen 
Bundes zu überlassen und diese zu veran- 
lasser. 
Wir wollen dleselbe als verblndlich für 
Uns zum voraus averkennen, gleich wle 
auch der Graf sich derselben zu unterwerfen 
hat. 
Wilr erthellen Inzolschen dem Grafen die 
Ssicherung, daß, ebe und bevor die er- 
wäbnte authentische Erklärung des Art. XIV. 
der deutschen Bundes-Akte erfolgt seyn wer- 
de, der durch das erste und zweite Edikt vom 
18. November 1315 eusgesprechene Grund= 
satz der gezwungenen Abibobearkelt, auf die 
dem Grafen zuständigen gutsberrlichen Rechte 
und Gefälle, Erb= und Fall-Lehen, nicht 
angewendet, in kelnem Falle aber, und wel- 
ches auch immer die gutächtliche Auslegung 
des deutschen Bundes seyn werde, die Nor- 
men der Ablbfung anders, als durch ein ver- 
fassungsmátzig mit Zusitimmung der Stände 
erlassenes Gesetz festgesetzt werden sollen; da- 
gegen wird die Aufhebung der Lelbelgenschaft 
und die Verwandlung der ungemessenen 
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