ten Bekenntnisse zugehdrenden Theils, der
Oberamtmann und der lutherische Dekan
des Bezirks, das sogenannte gemeinschafte
liche Oberamt oder dle in dergleichen Fäl-
len zuständige Behbrde erster Instanz.
Nun tritt aber in verschiedenen Theilen
des Landes der Umstand ein, daß die ge-
nannten beiden Beamten uscht an einem
Orte wohnen, woraus nicht allein für die
Partieen, sondern, wenn Lettere unvermb-
gend sind, auch fär die Staats-Kasse Be-
lstigungen en'steben.
In der Absicht solche zu heben, wird
Nachstehendes verordnet:
1. Befindet sich am Si#e des Oberamt-
manns, in dessen Amts-Bezirk die Par-
tie gehhrt, eln evaongelischer Dekan zu
dessen Dibcese solche nicht gehbrt, so
hat dleser Dekan den sonst zuständigen
Dekan der Partie zu vertreten, und
bildet daher mit dem Oberammonn
das gemeioeschaftliche Oberemt ouch für
die zu seiner Didcese nicht gehbrigen
evangelischen Orte de Oberam's= Be-
zirks.
2. Ist obiges nicht der Fall, es befindet
sich aber am Sitze des Dekans, in
dessen Diloͤcese die Partie gehdrt, eln
Oberamtmann zu dessen Bezirk die
Partie nicht gebder, so hat der Letztere
den sonst zuständigen Oberamtmann zu
vertreten, und daher mit dem Dekan
das gemeinschaftliche Oberamt euch für
die zu seinem Bezirk nicht gehbrigen
evengelischen Orte der Didcese zu bilden.
5. Von diesem letztgedachten Grundsatze
finden jedoch Ausnahmen hinsichtlich der-
jenigen Orte statt, welche von dem
Sitze ihres Dekans allzuwelt entfernt
sind, in welchen Fällen alsdann dle
Ehesachen derselben entweder von dem
Oberamtmann, in dessen Bezirk die Par-
tie gehbrt, mit dem an seinem Wohn-
sibe besindlichen evangellschen Stadt-
Pfarrer, oder, wo sich ein solcher in
dem ordentlichen Oberamtesitze nicht be-
findet, von einem benachbarten Ober-
amtmann und dem in seinem Stgze
angestellten Stadt-Pfarrer behandelt
werden.
Diesem zu Folge baben das gemein-
schaftliche Oberamt ausnahmsweilse zu
bilden:
a) Fär die evangelischen Orte der Ober=
émter Leutkirch und Wangen der Ober-
amtmann und Stadt Pfarrer zu Leut-
kirch (als Stellvertreter des Dekans
und Oberamtmanns zu Biberach);
b) für die evangelischen Orte der Ober=
ämter Ravensburg und Tettnang der
Oberamtmann und Stodt Pfarrer zu
Ravensburg (als Sitellvertreter des