Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

ten Bekenntnisse zugehdrenden Theils, der 
Oberamtmann und der lutherische Dekan 
des Bezirks, das sogenannte gemeinschafte 
liche Oberamt oder dle in dergleichen Fäl- 
len zuständige Behbrde erster Instanz. 
Nun tritt aber in verschiedenen Theilen 
des Landes der Umstand ein, daß die ge- 
nannten beiden Beamten uscht an einem 
Orte wohnen, woraus nicht allein für die 
Partieen, sondern, wenn Lettere unvermb- 
gend sind, auch fär die Staats-Kasse Be- 
lstigungen en'steben. 
In der Absicht solche zu heben, wird 
Nachstehendes verordnet: 
1. Befindet sich am Si#e des Oberamt- 
manns, in dessen Amts-Bezirk die Par- 
tie gehhrt, eln evaongelischer Dekan zu 
dessen Dibcese solche nicht gehbrt, so 
hat dleser Dekan den sonst zuständigen 
Dekan der Partie zu vertreten, und 
bildet daher mit dem Oberammonn 
das gemeioeschaftliche Oberemt ouch für 
die zu seiner Didcese nicht gehbrigen 
evangelischen Orte de Oberam's= Be- 
zirks. 
2. Ist obiges nicht der Fall, es befindet 
sich aber am Sitze des Dekans, in 
dessen Diloͤcese die Partie gehdrt, eln 
Oberamtmann zu dessen Bezirk die 
Partie nicht gebder, so hat der Letztere 
den sonst zuständigen Oberamtmann zu 
vertreten, und daher mit dem Dekan 
das gemeinschaftliche Oberamt euch für 
die zu seinem Bezirk nicht gehbrigen 
evengelischen Orte der Didcese zu bilden. 
5. Von diesem letztgedachten Grundsatze 
finden jedoch Ausnahmen hinsichtlich der- 
jenigen Orte statt, welche von dem 
Sitze ihres Dekans allzuwelt entfernt 
sind, in welchen Fällen alsdann dle 
Ehesachen derselben entweder von dem 
Oberamtmann, in dessen Bezirk die Par- 
tie gehbrt, mit dem an seinem Wohn- 
sibe besindlichen evangellschen Stadt- 
Pfarrer, oder, wo sich ein solcher in 
dem ordentlichen Oberamtesitze nicht be- 
findet, von einem benachbarten Ober- 
amtmann und dem in seinem Stgze 
angestellten Stadt-Pfarrer behandelt 
werden. 
Diesem zu Folge baben das gemein- 
schaftliche Oberamt ausnahmsweilse zu 
bilden: 
a) Fär die evangelischen Orte der Ober= 
émter Leutkirch und Wangen der Ober- 
amtmann und Stadt Pfarrer zu Leut- 
kirch (als Stellvertreter des Dekans 
und Oberamtmanns zu Biberach); 
b) für die evangelischen Orte der Ober= 
ämter Ravensburg und Tettnang der 
Oberamtmann und Stodt Pfarrer zu 
Ravensburg (als Sitellvertreter des
	        
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