aͤrztliche Verrichtung ist nicht
zuläßig.
Den Wundärzten ist jedoch gestat-
tet, die Taxe eines Krankenbe-
suchs statt der Taxe der ein-
zelnen Verrichtung anzurechnen,
so oft die letztere niedriger als der
erstere und nicht nach Wochen oder
in einer für die ganze Behandlung
bestimmten Summe taxirt ist.
7.) Gehört der Hülfeleistende ver-
schiedenen Klassen des Arztli-
chen Personals zugleich an, ist
er z. B. zugleich Arzt, Wund-Arzt
und Geburtshelfer: so kommt bei
Anrechnungen, welche für jede dieser
Klassen taxirt sind, die Tare derje-
nigen Klasse in Anwendung, in deren
Bereich die einzelne Verrichtung zu-
nächst sich eignet. 6
6.) Sollte eine Hebamme wegen Ab-
wesenheit eines Geburtshelfers
und unzweideutig auf jeder längeren
Zögerung haftenden Lebensgefahr der
Mutter oder des Kindes nothgedrun-
gen, eine weitere Hülfeleistung über-
nehmen müssen, als ihr für den ge-
wöhnlichen Fall zustehr: so hat sie-
#tel der Belohnung des Heb-
Arztes zu fordern, z. B. eine Wen-
dung zu machen, dir NMachgeburt
wegen Blutung abzulößen. Dasselbe
gilt von erwiesen norhwendigen, lange
dauernden und beschwerlichen Ret-
tungs-Versuchen an der Embunde-
nen, oder dem neugebornen Kinde.
2.) Wenn eine Operation von der Art
ist, daß sie den Beistand eines
kunstgeübten Gehülfen als we-
sentliche Vedingung ihres Gelingens
fordert, und derselbe wegen Man-
gels eines solchen am Ort der Ope-
ration aus einem andern herbeige-
rufen oder mitgebrarht wird: so ge-
bähren ihm die Anrechnungen eines
Wund-Arztes zweiter Klasse. Wird
von einem Geburtshelfer ein
zweiter zu seiner Unterstüßung
bei Beendigung einer Entbindung
verlangt, so hat der Erstere die tax-
mäßige Belahnung mit Lebrerem zu
theilen.
10.) Auslagen für Heilmittel zum
dußerlichen oder innerlichen Gebrau-
che, wie Arzneien, Pflaster, Salben,
Blutigel, desgleichen für Werkzeuge,
die durch ihre Anwendung nothwen-
dig unbrauchbar werden, wie-'
Bougie, elastische Katheter, Mutter-
kränze, so wie für Leinwand zum
Verband und zur Charpie, sind in-
den Tax= Ansäßen nichr begriffen,