Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

aͤrztliche Verrichtung ist nicht 
zuläßig. 
Den Wundärzten ist jedoch gestat- 
tet, die Taxe eines Krankenbe- 
suchs statt der Taxe der ein- 
zelnen Verrichtung anzurechnen, 
so oft die letztere niedriger als der 
erstere und nicht nach Wochen oder 
in einer für die ganze Behandlung 
bestimmten Summe taxirt ist. 
7.) Gehört der Hülfeleistende ver- 
schiedenen Klassen des Arztli- 
chen Personals zugleich an, ist 
er z. B. zugleich Arzt, Wund-Arzt 
und Geburtshelfer: so kommt bei 
Anrechnungen, welche für jede dieser 
Klassen taxirt sind, die Tare derje- 
nigen Klasse in Anwendung, in deren 
Bereich die einzelne Verrichtung zu- 
nächst sich eignet. 6 
6.) Sollte eine Hebamme wegen Ab- 
wesenheit eines Geburtshelfers 
und unzweideutig auf jeder längeren 
Zögerung haftenden Lebensgefahr der 
Mutter oder des Kindes nothgedrun- 
gen, eine weitere Hülfeleistung über- 
nehmen müssen, als ihr für den ge- 
wöhnlichen Fall zustehr: so hat sie- 
#tel der Belohnung des Heb- 
Arztes zu fordern, z. B. eine Wen- 
dung zu machen, dir NMachgeburt 
wegen Blutung abzulößen. Dasselbe 
gilt von erwiesen norhwendigen, lange 
dauernden und beschwerlichen Ret- 
tungs-Versuchen an der Embunde- 
nen, oder dem neugebornen Kinde. 
2.) Wenn eine Operation von der Art 
ist, daß sie den Beistand eines 
kunstgeübten Gehülfen als we- 
sentliche Vedingung ihres Gelingens 
fordert, und derselbe wegen Man- 
gels eines solchen am Ort der Ope- 
ration aus einem andern herbeige- 
rufen oder mitgebrarht wird: so ge- 
bähren ihm die Anrechnungen eines 
Wund-Arztes zweiter Klasse. Wird 
von einem Geburtshelfer ein 
zweiter zu seiner Unterstüßung 
bei Beendigung einer Entbindung 
verlangt, so hat der Erstere die tax- 
mäßige Belahnung mit Lebrerem zu 
theilen. 
10.) Auslagen für Heilmittel zum 
dußerlichen oder innerlichen Gebrau- 
che, wie Arzneien, Pflaster, Salben, 
Blutigel, desgleichen für Werkzeuge, 
die durch ihre Anwendung nothwen- 
dig unbrauchbar werden, wie-' 
Bougie, elastische Katheter, Mutter- 
kränze, so wie für Leinwand zum 
Verband und zur Charpie, sind in- 
den Tax= Ansäßen nichr begriffen,
	        
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