Zoͤglingen, die keine Unterstuͤtzung von
oͤffentlichen Kassen erhalten, ist gestattet,
Kost und Wohnung außerhalb der An-
stalt zu nehmen, jedoch haͤngt auch in die-
sem Fall ihre Theilnahme an dem Unter-
richt in der Anstalt von der Zulassung der
Eentralstelle ab, der sie den uͤber Kost und
Wohnung geschlossenen Vertrag anzuzei-
gen haben. Uebrigens sind sie den Gesetzen
der Anstalt, namentlich hinsichtlich des
pünktlichen Besuchs der Unterrichtostun-
den und der Disziplin, so wie der Aufsicht
der Vorsteher und der örtlichen Aufsichts-
Commission unterworfen.
Sämtliche in der Anstalt verpflegte 35g=
linge, sie mögen von eigenen Miteeln oder
von öfsentlicher Unterstüßung leben, er-
halten, so weit nicht besondere körperliche
Umstände eine Ausnahme begründen, die
gleiche Kost, die einfach, aber nahrhaft
und gesund und mit den gehdrigen Ab-
wechslungen gereicht wird.
Zu den Obliegenheiten der Lokalauf-
sichts-Commission gehdrt insbesondere auch
die Aufsicht über die vorschriftmäßige Kost-
reichung, so wie überhaupt über die Be-
handlung der Zöglinge in Hinsicht auf Ge-
sundheitopflege, namentlich über die Be-
obachtung der erforderlichen Reinlichbeir
in Bett und Kleidung und über die zu
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Erhaltung der Gesündheit erforderlichen
körperlichen Uebungen.
Art. 10.
Einer der zu Gmuͤnd befindlichen Aerzte
ist Arzt der Anstalt. Wegen seiner Be-
lohnung, so wie wegen Bestreitung der
Arznei= und sonstigen Krankheitökosten ist
durch besondere Bestimmungen verfüglt.
Die Kranken werden von den übrigen Zög-
lingen und nach den Geschlechtern abge-
sondert in eignen Zimmern verpflegt.
Art. 11.
Die eigenthümliche Aufgabe der Anstale
bestehr in der Auffindung und Anwendung
der geeigneten Mittel, um die Schwürig=
keiten zu besiegen, welche die Mittheilung
von Vorstellungen und Begriffen in den
organischen Mängeln der Zöglinge findek.
Das nächske Ziel ihres Wirkbens ist Die
Befähigung dieser Zöglinge, Unterricht zu
empfangen und sich selbst zu unterrich-
ten.
Der in der Anstalt ertheilte Unterricht
umfaßt außer den gewöhnlichen Schulfi-
chern, so weit sie auf jede der beiden Klas-
sen ven Zöglingen anwendbar sind, eine
Auswahl von Realbenntnissen, und über-
dieß werden die hiezu séhigen Taubstum-
men im Zeichnen, die Blinden in der Mu-
sib, sämtliche Zöglinge aber in nüßlichen