Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Reolsions-Erkenntniß. 
19. In der von Amts wegen zur Revision 
vorgelegten commissarisch geführten Un- 
tersuchungs-Sache erkannte der Crimi- 
nal-Senat des Königlichen Ober-Tri- 
bunals unter dem 3. März 13825: 
daß der Oberamtmann, Eberhard von 
Bühler, zu Hall, wegen grober Pflicht- 
verlehung durch eine fortgesoßte leicht- 
sinnige und nachläßige, mit pflichtwi- 
driger Nachsicht gegen die ihm unterge- 
ordneten Diener, vielfältiger Ueber- 
schreitung seiner amtlichen Befugnisse 
und Hintansehung bestehender Vorschrif- 
ten verbundene Amtsführung, vorzüg- 
lich aber auch wegen gänzlich vernach- 
läßigter Aufsicht auf die Casse und Rech- 
nungsführung des Amtspflegers, we- 
gen unrichtiger Berichts= Erstattungen, 
und ungeprüfter Unterzeichnung und 
Absendung mehrerer von Untergebenen 
entworsenen unwahren Berichte an die 
ihm vorgesetzte Vehörden, so wie wegen 
injuribser Aeußerungen gegen die K. 
Kreio-Regierung überhaupt un eines 
ihrer Mitglieder insbesondere, von dem 
Amte eines Oberamtmanns in Hall zu 
entlassen, zu fernerer Bekleidung ciner 
selbstüändigen Amtsstelle für unfähig 
zu erklären, und zu viermonalichem 
Festungs-Arrest auf Hohenasperg, so 
wie zu dem Ersat eines noch zu bestim- 
menden Theils der Untersuchungs-Ko- 
sten und zur Zurückgabe der ungebühr- 
lich bezogenen Emolumente, zu verur- 
theilen und denen, welche durch die 
Amtsführung des Inculpaten verletzt 
worden sind, der Regreß an ihn vor dem 
Civil-Richter vorzubehalten sep. 
#:. Civil = Senat. 
Den 3. April wurde: 
. in der Ationssache von dem O.A.Ge- 
richte zu' Mergentheim zwischen dem 
Schutzjuden Aron Jonathan Levi, zu 
Archshofen, Kl., Anten, und Jchann 
Schöôller, zu Breitenbach, Bekl., Aten, 
wegen Schuldforderung, die Berufung 
bei dem Mangel einer gegründeten Be- 
schwerde von Amts wegen verworfen, 
und Ant in die Kosten verfällt; 
2. in der Rechtssache ersier Instanz zwi- 
schen der Stadtgemeinde Nercoheim, 
Kl., und dem Herrn Fursten von Tarié, 
Bekl., das Recht einer Kirchenstistung 
betrefsend, die Klage angebrachtermaßen 
abgewiesen.
	        
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