Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Verwaltung im Ganzen und fuͤr die Masse 
aller einzelnen Steuerpflichtigen entsprin- 
gen muͤßten. 
Die ungehemmte Executions -Gewalt 
der Administrativ-Behoͤrden bei dem ihnen 
obliegenden Vollzuge der Staats-Abgaben- 
Gesetze ist durch den höheren Zweck der 
Staats-Verwaltung unabweislich gebo- 
ten. 
Sie ist überdies durch altere und neuere 
gesebliche Anordnungen, so wie durch die 
allgemeine Ausübung, mit Vorbehalt der 
Befugniß der Gerichts-Beamten, die Real- 
Execution gegen den Steuerpflichtigen zu 
beaufsichtigen und zu leiten, vollständig 
anerkannt. 
In dieser Hinsicht und in dem weitern 
Betrachte, daß das verfassungsmäßige 
Recht eines durch die Verfügung der Ver- 
waltungs-Behbrde verletzten, in den dazu 
geeigneten Fällen den gerichtlichen Weg 
zu Erlangung der gebührenden Schadlos- 
haltung zu betreten, hiedurch nicht beein- 
trächtigt werden kann, verordnen Wir 
nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, 
zu Handhabung und Vollstreckung ber be- 
stehenden Gesehße, wie folgt: 
. 1. 
Die Vollziehung allgemeiner Gesebße 
über Staats-Abgaben, somit das Er- 
kenntniß über die Stakthaftigkeit der zu 
50% 
diesem Zweck gegen den Steuerpflichtigen 
anznordnenden Hülfs-Vollstreckung, steht 
der Verwaltungs-Behörde zu. 
K. 2. 
Dem Betheiligten bleibt der Rekurs im 
Verwalrungswege gegen die Verfügung 
der untergeordneten Administrativ= Stelle 
nach der gesehlich bestimmten Instanzen= 
folge vorbehalten. 
K. 5. 
Die Finanz-Verwaltungs-Behörden 
sind bei Verhängung der Real-Erecution 
verbunden, zu Vermeidung jeder Collison 
den Beistand der zuständigen Gerichts- 
Beamten (Orts-Vorstände, Oberamts= 
Richter, Gerichtshöfe) nachzusuchen. 
K. é. 
Den Gerichten steht hiebei eine Befug- 
niß nicht zu, über die Richtigkeit der Am 
wendung des Verwaltungs-Gesehes eine 
weitere entscheidende Prüfung vorzuneh= 
men; vielmehr haben die Gerichts-WVor- 
stünde blos Aufsicht zu tragen, daß bei 
der Real-Erecution nach rechtlicher Ord- 
nung verfahren werde. 
K. 5. 
Die Vollziehung eines allgemeinen 
Steuer-Gesetzes bann durch die Berufung 
des Steuerpflichtigen auf den Rechtsweg,
	        
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