Verwaltung im Ganzen und fuͤr die Masse
aller einzelnen Steuerpflichtigen entsprin-
gen muͤßten.
Die ungehemmte Executions -Gewalt
der Administrativ-Behoͤrden bei dem ihnen
obliegenden Vollzuge der Staats-Abgaben-
Gesetze ist durch den höheren Zweck der
Staats-Verwaltung unabweislich gebo-
ten.
Sie ist überdies durch altere und neuere
gesebliche Anordnungen, so wie durch die
allgemeine Ausübung, mit Vorbehalt der
Befugniß der Gerichts-Beamten, die Real-
Execution gegen den Steuerpflichtigen zu
beaufsichtigen und zu leiten, vollständig
anerkannt.
In dieser Hinsicht und in dem weitern
Betrachte, daß das verfassungsmäßige
Recht eines durch die Verfügung der Ver-
waltungs-Behbrde verletzten, in den dazu
geeigneten Fällen den gerichtlichen Weg
zu Erlangung der gebührenden Schadlos-
haltung zu betreten, hiedurch nicht beein-
trächtigt werden kann, verordnen Wir
nach Anhörung Unseres Geheimen Raths,
zu Handhabung und Vollstreckung ber be-
stehenden Gesehße, wie folgt:
. 1.
Die Vollziehung allgemeiner Gesebße
über Staats-Abgaben, somit das Er-
kenntniß über die Stakthaftigkeit der zu
50%
diesem Zweck gegen den Steuerpflichtigen
anznordnenden Hülfs-Vollstreckung, steht
der Verwaltungs-Behörde zu.
K. 2.
Dem Betheiligten bleibt der Rekurs im
Verwalrungswege gegen die Verfügung
der untergeordneten Administrativ= Stelle
nach der gesehlich bestimmten Instanzen=
folge vorbehalten.
K. 5.
Die Finanz-Verwaltungs-Behörden
sind bei Verhängung der Real-Erecution
verbunden, zu Vermeidung jeder Collison
den Beistand der zuständigen Gerichts-
Beamten (Orts-Vorstände, Oberamts=
Richter, Gerichtshöfe) nachzusuchen.
K. é.
Den Gerichten steht hiebei eine Befug-
niß nicht zu, über die Richtigkeit der Am
wendung des Verwaltungs-Gesehes eine
weitere entscheidende Prüfung vorzuneh=
men; vielmehr haben die Gerichts-WVor-
stünde blos Aufsicht zu tragen, daß bei
der Real-Erecution nach rechtlicher Ord-
nung verfahren werde.
K. 5.
Die Vollziehung eines allgemeinen
Steuer-Gesetzes bann durch die Berufung
des Steuerpflichtigen auf den Rechtsweg,