Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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G.  52.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876),  betreffend  die
Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung
neuer  Ansiedelungen  u.  s.  w.  (Gesetz-Samml.  S.  405),  werden  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  nicht  berührt.

Ist  zu  der  Errichtung  der  Feuerstelle  (§.  47)  eine  Ansiedelungsgenehmigung
erforderlich,  so  ist  in  dem  Gelin  Gebereiche  des  vorstehend  genannten  Gesetzes  das
Verfahren  nach  den  I#.  48  bis  50  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  dem  Verfahren
nach  den  §#9.  13  bis  17  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876  zu  verbinden.

Zweiter  Titel.
Strafverfahren.

g.  53.

sa  Für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  sind  die  Schöffengerichte
zuständig.
Die  gesetzliche  Befugniß  der  Ortspolizeibehörden  zur  vorläufigen  Straffestsetzung
  beziehungsweise  zur  Verhängung  einer  etwa  verwirkten  Einziehung
wird  hierdurch  nicht  berührt.

Das  Amt  des  Amtsanwalts  kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen
werden.

S.  54.

Die  an  die  Stelle  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  eintretende  Haft
kann  vollstreckt  werden,  ohne  daß  der  Versuch  der  Beitreibung  der  Geldstrafe
gegen  den  für  haftbar  Erklärten  gemacht  worden  ist,  sofern  die  Zahlungsunfähigeit
  desselben  gerichtskundig  ist.

*2*ie

Für  das  gerichtliche  Verfahren  gelten,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  abändernde
  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
über  das  Verfahren  vor  den  Schöffengerichten.

g.  56.

Mehrere  Strafsachen  können,  auch  wenn  ein  Zusammenhang  (99.  3  und  236
der  Strafprozeßordnung)  nicht  vorhanden  ist,  zum  Zwecke  gleichzeitiger  Verhandlung
  und  Entscheidung  verbunden  werden.

G.  57.

Die  Hauptverhandlung  kann  auch  in  den  Fällen  der  §#F.  20  und  21  dieses
Gesetzes  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  erfolgen.