Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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seber  (Aufseberinnen)  den  Platz  ein.  Während  des  Gottesdienstes  bleibt  die  Kirche  geschlossen.
  Der  Eintritt  fremder  Personen  ist  nur  mit  Erlaubniß  des  Verwalters  gestattet.
5.  51.

An  jedem  Tage  werden  von  den  Obleuten  kurze  Morgen-,  Tisch=  und  Abend-Gebete
mit  vernehmlicher  Stimme  gesprochen.

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  sind  zum  Lesen  religiöser  Bücher  und  zu
Erlernung  ver  Schulaufgaben,  die  Nachmitkage  und  Abende  aber  in  der  Regel  zu  gemeinschaftlichen
  Vorlesungen  aus  nützlichen,  für  die  sittliche  Besserung  und  Belehrung  geeigneten
Büchern  zu  verwenden,  welche  nur  mit  Genehmigung  des  Strafanstalten-Collegium  und
unter  Billigung  der  Hausgeistlichen  angeschafft  werden  dürfen.

Dem  Ermessen  der  Verwaltung  ist  jedoch  anheimgestellt,  Gefangenen,  welche  sich  gut
aufführen  und  keine  Arbeitsrückstände  haben,  zu  gestatten,  Nachmittags  in  derjenigen  Zeit,
welche  nicht  zur  Christenlehre  und  zu  den  unter  Leitung  des  Hausgeistlichen  oder  Lehrers
stattfindenden  Erbauungsstunden,  sowie  zu  Erholung  im  Freien  zu  verwenden  ist,  geräuschlose
Arbeiten  zu  verrichten,  wovon  der  Erlös  ihnen  ausschließlich  zufällt.

52.

Die  Gefangenen  sind  bis  zum  zurückgelegten  dreißigsten  Jahre  schulpflichtig,  und  erhalten,
  soweit  sie  es  nöthig  baben,  jeven  Werktag  eine  Stunde  Unterricht  im  Lesen,  Schreiben,
Rechnen,  in  der  Mllichtenlehre  und  biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtnißübungen  verbunden
  werden  können,  sowie  im  kirchlichen  Gesange.

Auch  älteren  Gefangenen  ist  auf  ihren  Wunsch  die  Theilnahme  zu  gestatten.

In  dieser  Unterrichtsstunde  können  auch  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden
(vergl.  §.  13).

g.  53.

Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Schulprüfung  statt.  Sie.
wird  von  den  beiden  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Ergebniß  an  das
Strafanstalten-Collegium  Bericht  zu  erstatten.

5S.  54.

Bei  Todesfällen  wird,  vor  der  Beerdigung  oder  Abführung  des  Leichnams,  in  Gegenwart
  der  Gefangenen  des  betreffenden  Geschlechts,  oder  wenigstens  der  Zimmergenossen  des
Verstorbenen  von  dem  Hausgeistlichen  der  Confession,  welcher  derselbe  angehörte,  eine  kurze
Rede  gehalten  oder  ein  Gebet  gesprochen.