Full text : Politische Geschichte der Gegenwart. V Das Jahr 1871. (5)

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1die  Vergütung,  welche  diejenigen  nach  Art  49  einzuberufenden  Verficherten  anzusprechen
  haben,  die  ihren  Wohnsitz  nicht  in  Stuttgart  haben;

g)  die  Gehalte  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths,  der  Anstalts-Kassen=  und
Kanzlei-Beamten,  Gehülfen  und  Diener  und  die  Bureaukosten.

XII.  Schlußbestimmung.
Art.  53.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  des  General-Reseripts  vom  17.  December
1807,  der  lit.  g.  der  General-Verordnung  vom  13.  April  1808,  sowie  des  Gesetzes  vom
2.  März  1828.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  dasselbe  in  Wirksamkeit  zu  setzen  ist,  wird  im  Wege
der  Verordnung  bestimmt  werden.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  14.  März  1853.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maureler.

)  Koönigliche  Verordnung

zu  dem  Gesetze  vom  14.  März  1853,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen
Brandversicherungs-Anstalt.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Betreff  der  in  dem  Gesetze  vom  14.  März  1833,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung
der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  dem  Wege  der  Verordnung  vorbehaltenen  Bestimmungen
  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

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