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1die Vergütung, welche diejenigen nach Art 49 einzuberufenden Verficherten anzusprechen
haben, die ihren Wohnsitz nicht in Stuttgart haben;
g) die Gehalte der Mitglieder des Verwaltungsraths, der Anstalts-Kassen= und
Kanzlei-Beamten, Gehülfen und Diener und die Bureaukosten.
XII. Schlußbestimmung.
Art. 53.
Gegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle des General-Reseripts vom 17. December
1807, der lit. g. der General-Verordnung vom 13. April 1808, sowie des Gesetzes vom
2. März 1828.
Der Zeitpunkt, von welchem an dasselbe in Wirksamkeit zu setzen ist, wird im Wege
der Verordnung bestimmt werden.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 14. März 1853.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maureler.
) Koönigliche Verordnung
zu dem Gesetze vom 14. März 1853, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen
Brandversicherungs-Anstalt.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Betreff der in dem Gesetze vom 14. März 1833, betreffend die veränderte Einrichtung
der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt dem Wege der Verordnung vorbehaltenen Bestimmungen
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt:
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