Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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zuweisen,  daß  sie  den  fraglichen  polizeilichen  Uebelstand  abstelle  oder  dem  Gesetze  Folge  gebe,
und  diese  hat  einer  solchen  Anordnung  ohne  Verzug  nachzugehen,  oder  dafern  sie  Bedenken
dabei  findet,  unverzüglich  und  längstens  binnen  acht  Tagen  Vorstellung  dagegen  bei  dem
Amtshauptmann  zu  thun  oder  nach  Befinden  deshalb  an  die  Kreisdirection  zu  berichten:
)  handelt  es  sich  um  eine  Polizeisache,  die  nur  einzelne  Individuen  betrifft,  so  hat

der  Amtshauptmann,  wenn  die  Beschwerde  gegen  die  Obrigkeit  gerichtet  ist,  diese  nur  dann

zu  bescheiden,

aa)  wenn  die  Obrigkeit  der  Saumseligkeit  beschuldigt  ist,  welchenfalls  er  dieselbe  zurechtzuweisen
  befugt  ist,  oder

bb)  wenn  eine  polizeiliche  Rücksicht  schnelle  Abhülfe  erheischt  und  Gefahr  im  Verzuge
liegt  —  wie  z.  B.  die  Unterbringung  eines  Kranken  oder  Obdachlosen  —,  in  welchem
Falle  der  Amtshauptmann  berechtigt  ist,  provisorische  Anordnung  zu  treffen,  der  die  Obrigkeit
  unbedingt  Folge  zu  leisten  hat;

d)  Ist  bei  einer  nur  einzelne  Individuen  betreffenden  Polizeisache  die  Beschwerde  gegen
Dritte,  namentlich  gegen  Communen  und  Innungen  gerichtet,  so  hat  der  Amtshauptmann
den  Beschwerdeführer  in  der  Regel  an  die  betreffende  Obrigkeit  zu  verweisen,  und  nur  in
den  zu  c,  bb  gedachten  Fällen  der  Dringlichkeit  an  diese  sofort  provisorische  Anweisung  zu
ertheilen,  welcher  dann  ebenfalls  nachzugehen  ist.

e)  Die  Verfügungen  an  die  Obrigkeiten  zu  Abstellung  wahrgenommener  Mißbräuche
und  Vernachlässigungen  und  zu  genauer  Befolgung  der  Gesetze  und  allgemeinen  Verordnungen
  kann  der  Amtshauptmann  mit  Androhung  der  in  letztern  bestimmten  Strafen  verbinden.


&  16.  In  andern  der  Polizei  nicht  angehörigen  allgemeinen  Verwaltungssachen,  in
welchen  die  Competenz  des  Amtshauptmanns  nicht  auf  besonderer  Bestimmung  beruht,  hat
derselbe  mit  der  Verständigung  der  betreffenden  Individuen  sich  zu  begnügen,  und  nur  im
Falle  verhangener  Saumseligkeit  Seiten  der  Unterbehörde  ist  er  befugt,  diese  wegen  Beförderung
  der  Sache  mit  Anweisung  zu  versehen,  welcher  letztere  nachzugehen  hat.

&17.  In  allen  den  Fällen  aber,  in  welchen  es  sich  von  einer  Administrativjustizentscheidung
  handelt,  hat  sich  der  Amtshauptmann  auf  eine,  nach  Befinden,  den  Betheiligten
zu  ertheilende  Verständigung  zu  beschränken.

&18.  Für  den  Fall,  daß  Behörden  in  Erstattung  der  von  dem  Amtshauptmann
erforderten  Anzeigen  sich  säumig  erweisen,  wird  derselbe  hierdurch  ermächtigt,  die  desfallsige
Fristbestimmung  mit  Androhung  einer  Geldstrafe  bis  zur  Höhe  von  Zehn  Thalern  —  —
zu  verbinden.

b)  in  andern  Verwaltungsangelegen-



J%)  in  Administratiojustizsachen,


4)  hinsichtlich  der
Strafandrohung  bei
Erforderung  von
Anzeigen.

Beitreibung  der

&19.  Wegen  Beitreibung  der  durch  Androhung  des  Amtshauptmanns  verwirkten  durch  Androhung  des

Geldstrafen  ist  die  ordentliche  Obrigkeit  des  Straffälligen  zu  requiriren.  In  dem  §  13  gedachten
  Falle  verbleibt  die  eingezogene  Strafe  der  Obrigkeit,  insofern  nicht  die  Gesetze  und

Amtshaupimmanns
verwirkten  Geldstrafen.