Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

310  .  Aus  der  Praxis.

über  einen  mit  der  Ueberlassung  eines  Grundstücks  in  Verbindung  stehenden
Leibgedingsvertrag,  soweit  sie  das  aus  dem  Vertrag  sich  ergebende  Schuldverhältnis
  für  den  Fall  regeln,  daß  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen
werden.  Denn  Landesgesetze,  wonach  die  Ueberlassung  des  Guts  gegen  Altenteil
  keine  „Veräußerung“  ist,  sondern  nach  den  Grundsätzen  der  Erbfolge  zu
behandeln  ist,  bestehen  nirgends  (das  Preußische  Recht  bestimmte  sogar,  wie
schon  oben  erwähnt,  das  Gegenteil)  und  die  Anschauung  der  Beteiligten  über
die  Wirkung  jener  Ueberlassung  kann,  wie  oben  gleichfalls  hervorgehoben,
keinen  Einfluß  haben  auf  die  sich  aus  dem  Gesetz  ergebenden  Rechtsfolgen  der
gewollten  Willenserklärung.  Ueberhaupt  ist  der  Begriff  der  Veräußerung  in
5  69  VVGW.  offenbar  einheitlich  für  das  ganze  Anwendungsgebiet  des  Gesetzes
zu  bestimmen,  also  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  so  daß  die  Anschauungen,
wie  sie  hierüber  in  einem  oder  dem  anderen  der  früheren  Rechtsgebiete  bestehen
mögen,  rechtlich  bedeutungslos  sind.

Die  gegnerische  Ansicht  würde  aber  auch  zu  unannehmbaren  Folgen  führen.
Z.  B.  der  Bauer  überläßt  das  eine  seiner  beiden  Grundstücke  dem  Sohn  A  gegen
Altenteil  und  das  andere  dem  Sohn  B  gegen  einen  lediglich  in  bar  bestehenden
Kaufpreis.  Nach  der  gegnerischen  Ansicht  müßte  im  letzteren  Fall  die  Anzeigepflicht
  aus  §  69  an  den  Versicherer  bestehen,  im  ersteren  aber  nicht.  Oder:  ein
städtischer  Ackerbürger  überläßt  sein  landwirtschaftliches  Grundstück  seinem  Sohn
gegen  Altenteil;  ein  Kaufmann  überläßt  sein  Hausgrundstück  seinem  Sohn
gegen  die  Verpflichtung,  ihn  in  ähnlicher  Art,  wie  dies  beim  Altenteil  geschieht,
lebenslänglich  zu  unterhalten.  Hier  entstände  die  Frage,  ob  auch  in  diesen
Fällen  „Gutsüberlassung  gegen  Altenteil“  vorliegt;  und  es  fehlt  also  an  jeder
lheen  Abgrenzung  der  Fälle,  in  denen  die  Anzeige  aus  §  69  unterbleiben

rf.

Das  Ergebnis  dieser  Untersuchung  ist  hiernach:

Das  Versicherungsvertragsgesetz  ist  als  ein  Teil  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs  als  in  dieses  hineingefügt  anzusehen.  Daher  bestimmt  sich  der
Begriff  der  Veräußerung,  die  nach  §  69  VVG.  dem  Versicherer  anzuzeigen
ist,  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  das  unter  Veräußerung  jede  Uebertragung
  des  Rechts  versteht,  die  unter  Lebenden  erfolgt.  Folglich  liegt,
wenn  das  bäuerliche  Grundstück  gegen  Altenteil  einem  Abkömmling  übertragen
  wird,  eine  anzeigepflichtige  Veräußerung  vor.  Gleichgültig  ist  der
Umstand,  daß  nach  der  Anschauung  der  Beteiligten  diese  Veräußerung
zugleich  eine  antezipierte  Erbfolge  insofern  enthält,  als  der  Kaufwert  zugleich
  zur  Regelung  der  erbschaftlichen  Verhältnisse  der  Geschwister  des
Erwerbers  verwandt  wird.  Denn  das  von  den  Beteiligten  beabsichtigte
und  getätigte  Rechtsgeschäft  hat  die  Folge,  die  das  Gesetz  an  das  Geschäft
knüpft,  ohne  Rücksicht  auf  die  Anschauungen  der  Beteiligten  und  den
wirtschaftlichen  Zweck,  den  sie  mit  dem  Geschäft  verbinden.

Aus  der  Praxis.

Zum  Erfüllungsort  bei  Entrichtung  des  Mietzinses.  Gelegentlich  einer  Klage

auf  Zahlung  von  Mietzinsen  gegen  einen  außerhalb  des  Gerichtssprengels  seinen.  Wohnitz

  habenden  Beklagten  wurde  Veranlassung.  dem  K.  Amtsgericht  und  K.  Landgericht

ürnberg  als  Verufungsgericht  egeben,  zu  der  Streitfrage  des  gesetzlichen.  Erfüllungsortes

  für  Mietzinszahlung  Stellung  zu  nehmen  (vgl.  OL.  11,  306  Hamburg  gegen
Imar).