310 . Aus der Praxis.
über einen mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden
Leibgedingsvertrag, soweit sie das aus dem Vertrag sich ergebende Schuldverhältnis
für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen
werden. Denn Landesgesetze, wonach die Ueberlassung des Guts gegen Altenteil
keine „Veräußerung“ ist, sondern nach den Grundsätzen der Erbfolge zu
behandeln ist, bestehen nirgends (das Preußische Recht bestimmte sogar, wie
schon oben erwähnt, das Gegenteil) und die Anschauung der Beteiligten über
die Wirkung jener Ueberlassung kann, wie oben gleichfalls hervorgehoben,
keinen Einfluß haben auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der
gewollten Willenserklärung. Ueberhaupt ist der Begriff der Veräußerung in
5 69 VVGW. offenbar einheitlich für das ganze Anwendungsgebiet des Gesetzes
zu bestimmen, also nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, so daß die Anschauungen,
wie sie hierüber in einem oder dem anderen der früheren Rechtsgebiete bestehen
mögen, rechtlich bedeutungslos sind.
Die gegnerische Ansicht würde aber auch zu unannehmbaren Folgen führen.
Z. B. der Bauer überläßt das eine seiner beiden Grundstücke dem Sohn A gegen
Altenteil und das andere dem Sohn B gegen einen lediglich in bar bestehenden
Kaufpreis. Nach der gegnerischen Ansicht müßte im letzteren Fall die Anzeigepflicht
aus § 69 an den Versicherer bestehen, im ersteren aber nicht. Oder: ein
städtischer Ackerbürger überläßt sein landwirtschaftliches Grundstück seinem Sohn
gegen Altenteil; ein Kaufmann überläßt sein Hausgrundstück seinem Sohn
gegen die Verpflichtung, ihn in ähnlicher Art, wie dies beim Altenteil geschieht,
lebenslänglich zu unterhalten. Hier entstände die Frage, ob auch in diesen
Fällen „Gutsüberlassung gegen Altenteil“ vorliegt; und es fehlt also an jeder
lheen Abgrenzung der Fälle, in denen die Anzeige aus § 69 unterbleiben
rf.
Das Ergebnis dieser Untersuchung ist hiernach:
Das Versicherungsvertragsgesetz ist als ein Teil des bürgerlichen
Gesetzbuchs als in dieses hineingefügt anzusehen. Daher bestimmt sich der
Begriff der Veräußerung, die nach § 69 VVG. dem Versicherer anzuzeigen
ist, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das unter Veräußerung jede Uebertragung
des Rechts versteht, die unter Lebenden erfolgt. Folglich liegt,
wenn das bäuerliche Grundstück gegen Altenteil einem Abkömmling übertragen
wird, eine anzeigepflichtige Veräußerung vor. Gleichgültig ist der
Umstand, daß nach der Anschauung der Beteiligten diese Veräußerung
zugleich eine antezipierte Erbfolge insofern enthält, als der Kaufwert zugleich
zur Regelung der erbschaftlichen Verhältnisse der Geschwister des
Erwerbers verwandt wird. Denn das von den Beteiligten beabsichtigte
und getätigte Rechtsgeschäft hat die Folge, die das Gesetz an das Geschäft
knüpft, ohne Rücksicht auf die Anschauungen der Beteiligten und den
wirtschaftlichen Zweck, den sie mit dem Geschäft verbinden.
Aus der Praxis.
Zum Erfüllungsort bei Entrichtung des Mietzinses. Gelegentlich einer Klage
auf Zahlung von Mietzinsen gegen einen außerhalb des Gerichtssprengels seinen. Wohnitz
habenden Beklagten wurde Veranlassung. dem K. Amtsgericht und K. Landgericht
ürnberg als Verufungsgericht egeben, zu der Streitfrage des gesetzlichen. Erfüllungsortes
für Mietzinszahlung Stellung zu nehmen (vgl. OL. 11, 306 Hamburg gegen
Imar).