Die Zentral-Untersuchungskommission. 567
von Wichtigkeit fände? Was wäre es, wenn die Glieder dieser Kom-
mission selbst nicht gleiche Ansichten hegten?““) Diese Haltung des
Kaisers genügte, um die Mehrheit in Karlsbad umzustimmen.“)
Auch Metternich hatte, sehr ungern, im Sinne seines Monarchen
reden müssen und ganz so zynisch wie dieser ausgesprochen: man wisse
ja noch gar nicht, „wie viele Hochverräter sich als Resultat der Kom-
mission ergeben würden“; ein feierliches Bundesgericht „mit einem kleinen
Resultate könne weit eher kompromittierend als heilbringend sein“. So
blieb es denn dabei, daß die Zentral-Kommission nur die Untersuchung
gegen die Demagogen leiten sollte; doch behielt man dem Bundestage
das Recht vor, ihr nötigenfalls auch richterliche Befugnisse beizulegen.
Auf das Dringendste bat Metternich den preußischen Minister, sich in das
Mißgeschick zu fügen und die Streitfrage nicht am Bundestage nochmals
anzuregen: „so würden wir unser Spiel verlieren;" je nach dem Er-
gebnis der Untersuchung bleibe es ja noch immer möglich, die Zentral-
Kommission zu einem Bundesgerichte zu erweitern.“) Vierzehn Tage nach
gefaßtem Bundesbeschlusse sollte die Kommission in Mainz zusammen-
treten, sofort den gesamten Tatbestand der demagogischen Umtriebe
festzustellen suchen, Weisungen an die Untersuchungsbehörden der Einzel-
staaten erteilen, die Akten von ihnen einfordern, auch nach Gutdünken
einzelne Verdächtige selber verhören und schließlich zur Aufklärung der
Nation einen umfassenden Bericht über die Ergebnisse erstatten. Um die
Ernestiner und die freien Städte fern zu halten, einigte man sich in
Karlsbad zugleich über die sieben Staaten, welche die sieben richterlichen
Mitglieder der Zentral-Kommission ernennen sollten; man wählte Oster-
reich, Preußen, Bayern, Hannover, Baden, Nassau und dazu noch Darm-
stadt, damit die von den Konferenzen ausgeschlossenen Höfe doch auch
einen Vertreter fänden.
Dergestalt ward durch den Kaiser Franz verhindert, daß dieselben
Höfe, welche auf dem Wiener Kongresse das von Preußen vorgeschlagene
ordentliche Bundesgericht verworfen hatten, vier Jahre darauf ein außer-
ordentliches Bundestribunal zur Abstrafung der Demagogen einsetzten.
Was man statt dessen beschloß war freilich fast noch ärger. Ein Tribunal
bot durch die Formen des gerichtlichen Verfahrens doch immerhin einige
Sicherheit gegen die Willkür; die neue Zentral-Untersuchungskommission
hingegen, die nur durch Anzeigen, Befehle und Verhaftungen in die
regelmäßige Rechtspflege eingreifen durfte, erschien von Haus aus als ein
Werkzeug der Tyrannei, sie erhielt im Volke sogleich den Namen der
schwarzen Kommission, wurde durch die widersprechenden Urteile der
*) Allerhöchste Entschließung, Schönorunn 28. Aug. 1819.
*#*) Bernstorff an Hardenberg, 7. Sept. 1819.
**“) Metternich an Bernstorff, 5. Sept. 1819, mit einer Denkschrift über die
Zentral-Untersuchungskommission.