Full text : Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Hermann  Rehm,  Wahlverfahren.  443

wahlen.³)  Bei politischen  Wahlen  ist  das  System  obligatorisch  in  Belgien,  den  Schweizer  Kantonen,
Dänemark,  Norwegen,  Schweden,  in  Costa-Rica,  Tasmanien,  im  argentinischen  Staate  Mendoza,
in Oberösterreich  und  Mähren.  In  Deutschland  kennt  den  Proporz  für  politische  Wahlen  nur  Württemberg
  und  Hamburg,  Württemberg  für  die  Wahlen  in  Stuttgart  und  in  den  zwei  Landeswahlkreisen,
  d.  h.  für  23  von  92  Sitzen;  Hamburg  für  alle  Stadtwahlen.

Sowohl  Württemberg  wie  Hamburg  verbieten  wilde  Listen.  Württemberg  wie  Belgien  hat
das  System  d’Hondt;  Basel,  Genf  und  Hamburg  berechnen  nach  der  Methode  Hagenbach-Bischoff.
Bayern,  Baden  und  das  Grossherzogtum  Oldenburg  tun  es  bei  den  Gemeindewahlen.  Allgemein
gilt  es  bei  den  sozialpolitischen  Wahlen.  Bemerkenswert  ist:  1.  Baden  im  Gegensatz  zu  Bayern
hat  für  die  Gemeindewahlen  das  System  (streng)  gebundener  Listen;  2.  Württemberg  besitzt
Proporz  für  grössere  Wahlkreise;  zwar  nicht  Landes-,  aber  Provinz-Proporz.  Die  17  Abgeordneten,
um  die  die  zweite  Kammer  1906  wegen  Übertritts  der  Ritter  in  das  Oberhaus  vermehrt  wurde,
werden  allerdings  nicht  durch  das  ganze  Land  als  einen  Wahlkreis  (Landesproporz)  gewählt.
Der  agrarisch-katholische  Süden  fürchtete  Benachteiligung  durch  den  industriell-evangelischen
Norden.  Immerhin  aber  wurden  nur  2  Wahlkreise  dafür  geschaffen.  Der  eine  umfasst  den  Neckarund
  Jagstkreis  und  wählt  9  Abgeordnete;  der  zweite  Donau-  und  Schwarzwaldkreis  und  wählt
8  Abgeordnete.

VII.  Nebenvorteile  der  Verhältniswahl.  1.  Wahlgeschäft  und  Wahlkampf
  werden  abgekürzt.  Zweite  Wahlgänge  sind  unnötig;  ebenso  Ersatzwahlen;    denn  an  die  Stelle
des  durch  Tod  usw.  ausscheidenden  Abgeordneten  tritt  der  Parteigenosse,  der  die  nächsthöchste
Ziffer,  wenn  auch  nicht  mehr  die  Verteilungszahl,  erreicht  hat.  2.  Bei  Landesproporz  wird  alle
Wahlkreiseinteilung,  diese  Quelle  ewiger  Unruhe  und  Unzufriedenheit,  überflüssig;  auch  schon
bei  Provinzproporz  wird  das  Stimmgewicht  gleicher.

Auf  der  anderen  Seite  steht  der  Nachteil,  dass  die  Bildung  geschlossener  Mehrheiten  erschwert
  wird.  Damit  fällt  zusammen:  die  Einführung  der  Verhältniswahl  gefährdet  den  Machtbesitz
der  grossen,  in  Deutschland  der  nichtsozialistischen  Parteien.

VIII.  Abstimmungsproporz.  Wahlproporz  ist  Abstufung  der  Mandate  nach
der  Zahl  der  Wahlstimmen,  die  die  Partei  erreicht,  Abstimmungsproporz  ist  Abstufung  des  Stimmgewichts
  des  einzelnen  Abgeordneten  nach  der Zahl  der  Wahlstimmen, die  er  erreicht.⁴)  Abstimmungsproporz
  wird  vorgeschlagen  zum  Ausgleich  der  Unterschiede  des  Stimmgewichts  der  Wähler,  wie
sie  bei  starker  Ungleichheit  der  Wahlkreise  eintreten.  Der  Abstimmungsproporz  bedeutet  ein  einseitiges
  Betonen  der  individualistischen  Zwecke  der  Wahl,  ein  Geringschätzen  der  Aufgaben  des
Parlaments.  Es  soll  nicht  nur  der  Masse,  sondern  dem  Gesamtwohl  dienen.  Die  nächste  Folge  wäre
rechtliche  Bindung  der  Abgeordneten  durch  die  Wähler  (imperatives  Mandat),

Gemeinsames  Register  am  Schluss  des  dritten  Bandes.

3)  In  Oldenburg  können  die  Gemeinden  V.  einführen.
4)  Vorgeschlagen  von  E.  Schwarz  in  Grünhuts  Zeitschrift  für  das  Privat-  und  öffentliche  Recht  33,  685.