fullscreen: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 223 
zweiten Kammer eingehen, bleiben unberücksichtigt, sofern 
die Kammer dann bereits über die Gültigkeit der Wahl 
entschieden hat. 
Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der 
Gewählte Sitz und Stimme in der Kammer. 
Artikel 8. 
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in 
Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden 
Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung 
Theil nehmen. 
Artikel 9. 
Unter dem Vorsitze ihres Alterspräsidenten wählt 
die zweite Kammer den ersten, sodann den zweiten und 
hiernach den dritten Präsidenten. Diese Wahlen erfolgen 
durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit. Hat sich 
eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen 
fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch 
bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind 
diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen 
in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite 
engere Wahl zu bringen. Bei Stimmengleichheit ent— 
scheidet wie in Artikel 4 das Loos. 
Die drei Präsidenten werden zu Anfang einer Land- 
tagsperiode, das erste Mal auf drei Monate, dann aber 
für die übrige Dauer der Landtagsperiode gewählt. 
Artikel 10. 
Die Wahl der Secretäre erfolgt demnächst nach 
absoluter, eventuell nach relativer Mehrheit. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl geschieht 
für die Dauer der Landtagsperiode.
	        
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