Geschäftsordnung. 223
zweiten Kammer eingehen, bleiben unberücksichtigt, sofern
die Kammer dann bereits über die Gültigkeit der Wahl
entschieden hat.
Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der
Gewählte Sitz und Stimme in der Kammer.
Artikel 8.
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in
Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden
Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung
Theil nehmen.
Artikel 9.
Unter dem Vorsitze ihres Alterspräsidenten wählt
die zweite Kammer den ersten, sodann den zweiten und
hiernach den dritten Präsidenten. Diese Wahlen erfolgen
durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit. Hat sich
eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen
fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch
bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind
diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen
in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite
engere Wahl zu bringen. Bei Stimmengleichheit ent—
scheidet wie in Artikel 4 das Loos.
Die drei Präsidenten werden zu Anfang einer Land-
tagsperiode, das erste Mal auf drei Monate, dann aber
für die übrige Dauer der Landtagsperiode gewählt.
Artikel 10.
Die Wahl der Secretäre erfolgt demnächst nach
absoluter, eventuell nach relativer Mehrheit. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl geschieht
für die Dauer der Landtagsperiode.