Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Eintheilung  des  Preußischen  Staats  nach  seiner  neuen
·  Begrenzung.

 

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A.  Militair-Abtheilung  Preußen.
I.  Provinz  Preußen.

1.  Regierung  in  Osipreußen  zu  Königsberg.

Enthält  den  Braunsbergschen,  Heilsbergschen,  Brandenburgschen  und
Schackenschen  Kreis  ganz;  das  Hauptamt  Bartenstein,  den  Tapiauschen
Kreis  mit  Ausnahme  der  Aemter  Soldau  und  Lappöhnen,  und  überdies
noch  den  nördlichen  Theil  des  vormaligen  Insterburger-Kreises,  namlich
alles  davon  was  nordwärts  der  Memel  liegt,  die  ganze  Tilsiter  Niederung,
  die  Aemter  Sommerau,  Balgarden  und  Althof-Ragnit,  nebst  der
Schneckenschen  und  Trappöhnschen  Forst.

2.  Regierung  in  Litthauen  zu  Gumbinnen.
Enthält  denjenigen  Theil  des  vormaligen  Insterburger  Kreises  der  vorstehend
  nicht  zur  Ostpreußischen  Regierung  gelegt  ist,  die  Aemter  Soldau
  und  Lappöhnen,  den  Sehestenschen  und  Olezkoschen  Kreis  ganz,  das
Hauptamt  Ortelsburg  und  den  Rastenburgschen  Kreis  mit  Ausnahme

des  Hauptamts  Bartenstein.
1  II.  Provinz  Weskpreußen.

1.  Regierung  in  Westpreußen  zu  Danzig.
Enthält  den  Marienburgschen  und  Dirschauschen  Kreis  nebst  Stadt  und
Gebiet  Danzig  ganz;  den  Stargarder  und  Konitzer  Kreis  größtentheils,
namlich  mit  Ausnahme  der  an  der  Weichsel,  Marienwerder,  Grandenz
und  Culm  gegenuber,  liegenden  Gegenden,  bis  an  die  Seen  Czarne  und
Oschick  und  an  die  Ortschaften  Jascz,  Brezin,  Liano,  Ostrowitte  und
Trutnowo.  «  «  -«.

2.  Regierung  in  Westpreußen  zu  Marienwerder.

Enthaͤlt  den  Marienwerderschen,  Morungschen,  Culmschen  und  Miche—
lauschen  Kreis  in  den  Grenzen  von  1772  ganz,  den  Neidenburgschen
Kreis  mit  Ausnahme  des  Hauptamts  Ortelsburg;  diejenigen  Theile  des
Stargarder  und  Konitzer  Kreises,  die  nach  vorstehender  Bestimmung  nicht
der  Regierung  zu  Danzig  zugewiesen  sind;  einen  Theil  des  Netzdistrikts,
die  Stadt  Thorn  mit  dem  neu  bestimmten  Gebiete  derselben,  und  das
Jahrganz  1815.  N  linke