Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

Zur Geschichte d. preuß. Verfassungskampfes. Die Verlänger. d. Karlsbader Beschlüsse. 769 
Zur Beruhigung der Gemüther wird vorgeschlagen, in das Einführungsgesetz fol— 
genden Paragraphen aufzunehmen: „Ob und in welche Beziehung die Versammlungen 
der Kreisverordneten zu den künftigen Ständen Unseres Staates zu setzen, behalten Wir 
Uns zur näheren Bestimmung in der Urkunde über die Verfassung vor.“ — 
  
XI. Zur Geschichte des preußischen Verfassungskampfes. 
Zu Bd. III S. 230. 
Das nachstehende Concept aus der Feder des Fürsten Wittgenstein, niedergeschrieben 
im Mai 1821, unmittelbar vor der Entscheidung des Verfassungsstreites, giebt in Kürze 
ein treues Bild von den Ansichten der Gegner Hardenberg's. 
Hauptpunkte, 
in welchen von einander abweichen die Vorschläge 
der Commission und des Staatskanzlers. 
1. Sie beschränkt sich auf die Einrichtung 
der Landstände und erstreckt sich auf keine 
Verfassung im engeren und gewöhnlichen 
Sinne und schlägt daher 
2. noch weniger eine schriftliche Urkunde 
vor. 
3. Sie beschränkt sich auf Provinzial- 
stände und berührt den Gegenstand der 
Reichsstände noch nicht. 
4. Nach ihren Vorschlägen soll das nieder- 
zusetzende Comité mit den einzuberufenden 
Provinzial--Einsassen nur über die Zusam- 
mensetzung der Provinzialstände deliberiren, 
nicht aber über den Umfang der Rechte der 
letzteren, indem deren Feststellung der Be- 
stimmung S. Maj. vorzubehalten. 
5. Das Resultat der Vorschläge der Com- 
mission ist zeitgemäße Wiederherstellung 
der landständischen, d. h. der älteren und 
früheren Verfassung in den verschiedenen 
Provinzen. 
1. Es wird eine Verfassung — „Bewil- 
ligung billiger freiwilliger Bedingungen“ — 
als königliche Gabe vorgeschlagen, sowie 
2. eine Verfassungsurkunde, eine Urkunde 
über die ganze Verfassung, die das Ganze 
der königlichen Gabe ausspricht. 
3. Es wird vorgeschlagen, die Einführung 
allgemeiner Reichsstände schon gegenwärtig 
in der gedachten Urkunde auszusprechen. 
4. Das Comité soll mit den Notabeln 
auch über andere Gegenstände deliberiren. 
5. Hiernach ist das Resultat nicht bloß die 
Wiederherstellung der älteren und früheren 
landständischen Verfassungen, sondern zu- 
gleich die Einführung einer reichsstän- 
dischen Verfassung, mithin einer neuen 
Verfassung und Begründung einer con- 
stitutionellen Monarchie. 
  
XII. Die Verlängerung der Karlsbader Beschlüsse. 
Zu Bd. III S. 335. 
In Metternich's nachgelassenen Papieren IV. 120 ist eine „Arbeit des Frhru. 
v. Zentner“ über die Verlängerung der Karlsbader Beschlüsse abgedruckt, mit dem Zu- 
satze: „Auf dem Umschlagbogen des Manuseripts hat Fürst Metternich eigenhändig 
v. Treitschke, Deutsche Geschichte. III. 
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