Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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thume  sich  befinden,  eines  Vergehens  durch  Holzentwendung,  Beschaͤdigung  der
Hölzer,  Grasen,  Hüthen,  Moosscharren  und  Streureißen  sich  schuldig  machen
sollte,  so  soll  ein  solcher,  es  sey  eine  Pfändung  erfolgt  oder  nicht,  gehalten
seyn,  sich  auf  die  an  ihn  ergehende  Ladung,  in  welcher  er,  nach  der  bey  der
vorladenden  Behörde  geltenden  gesetzlichen  Vorschrift,  mit  Einräumung  einer  bloß
vierzehntägigen  Frist,  zu  citiren  ist,  vor  dem  Amte  oder  dem  Gerichte,  unter
dessen  Gerichtsbarkeit  er  sich  des  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  zu  stellen,
und  es  sollen  daselbst  die  begangenen  Jagd--  und  Waldfrevel  sowohl,  als  die  bey
Gelegenheit  derselben,  und  und  actu  continuo  mit  diesen,  begangenen  anderen
Ercesse,  z.  B.  Widersetzlichkeit  bey  der  Pfandung,  untersucht  und  bestraft  werden.

g.  2.

Damit  dergleichen  Verbrechen,  besonders  Holzdeuben,  desto  leichter  entdeckt
werden  koͤnnen,  so  soll  den  Forstbedienten,  oder  den  bestohlenen  Eigenthuͤmern
nachgelassen  bleiben,  lediglich  auf  Anmelden  bey  den  Dorfgerichten,  oder  wenn
der  Verbrecher  an  dem  Orte  sich  befindet,  an  welchem  die  Amts-  oder  Gerichts-Expedition
  wesentlich  ist,  und  der  Beamte  oder  Justitiar  wohnt,  auf  Anmelden
bey'm  Amte  oder  Gerichtsverwalter,  ohne  besondere  Requisitien,  jedoch  unter
Theilnahme  wenigstens  einer  verpflichteten  Gerichts-Person,  Haussuchung  zu  thun.

8g.  38.

Die  Insinuation  der  an  den  Verbrecher  zu  erlassenden  Citation,  soll  ohne
besondere  Requisition,  nur  gegen  Vorzeigung  der  schriftlichen  offenen  Ladung,  bey
demjenigen  Amte  oder  Gerichte,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  der  Verbrecher
wohnt,  und  auf  mündliche  Meldung,  daß  solche  insinuirt  werden  solle,  gestattet,
und  dieses  auf  der  Citation  angemerkt  werden.  Der  stellende  Richter  des  Wohnorts
  hat  von  etwa  früher  vorgekommener  Bestrafung  des  zu  Stellenden  das
Gericht  der  begangenen  That  zu  benachrichtigen.

g.  4.

Was  die  Bestrafung  der  Verbrecher  betrifft,  so  sollen  zwar  die  im  Koͤnigreiche
  Sachsen  sich  vergehenden  Großherzoglich  Saͤchsischen  Unterthanen,  nach  den
Koͤniglich  Saͤchsischen  Landesgesetzen,  und  die  Koͤniglich  Saͤchsischen  Unterthanen,
welche  im  Großherzogthume  Sachsen  Forst-  oder  Jagdverbrechen  begehen,  nach
den  dortigen  Gesetzen,  in  der  Regel  bestraft  werdenz  es  soll  jedoch  bey  einer
etwa  Statt  findenden  bedeutenden  Verschiedenheit  der  in  beyden  Landen  auf  demselben
  Vergehen  stehenden  Strafen,  da,  wo  die  härtere  Strafe  eintritt,  ein  an-