— 330 —
Mühl-Ordnung
für das Fürstenthum Hohenzollern--Sigmaringen.
X. Von den zum Treiben der Werke dienenden Gewässern.
g. 23.
Diejenigen Gewässer, Flüsse, Bäche, Kandle, Teiche und sonstige Wasserbehdlier,
welche besiimmt sind, Mühlen zu treiben, stehen unter besonderer polizeilicher
Aufsicht, und ohne obrigkeitliche Erlaubniß dürfen von keiner Seite
enderungen in den bestehenden Einrichtungen getroffen werden.
g. 24.
Die Muͤller sollen die zum Treiben ihrer Muͤhle dienenden Gewaͤsser nur
in der Art und Ausdehnung benutzen, als sie dazu berechtigt sind.
Die Benutzung des Wassers darf niemals zum Nachtheile des Guͤterbesitzers
und der Gewerbsberechtigten, die im Wasserbereiche des Muͤhlenwassers
liegen, ausgedehnt werden. Auch die rechtsbegruͤndete Benutzung des Wassers
von Seiten des Muͤllers soll, so viel thunlich, dergestalt Fechehen. daß die übrigen
Betheiligten denjenigen Vortheil vom Wasser ziehen können, der unbeschadet
des Gewerbsbetriebes des Müllers möglich ist.
g. 25.
Wenn die Vortheile der Müller und das Interesse der übrigen Betheiligten
in eine solche Kollision kommen, daß ein Theil nachstehen muß, so ist
vorerst auf die vorliegenden Privatrechtsverhältnisse zu sehen und hiernach von
der kompetenten Behbrde zu entscheiden.
Sind keine privatrechtlichen Ticel vorhanden, so entscheidet die Polizeibehörde
darüber, ob das Interesse des Müllers oder der anderen Betheiligten
den Vorzug verdiene, und besltimmt zugleich nach billigem Ermessen die EntschSbigung
welche ein Theil dem anderen zu leisten hat, wenn nach Befund
der Umstände eine solche Entschädigung bberhaurr. startfindet. 65