Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Mühl-Ordnung
für  das  Fürstenthum  Hohenzollern--Sigmaringen.

X.  Von  den  zum  Treiben  der  Werke  dienenden  Gewässern.

g.  23.

Diejenigen  Gewässer,  Flüsse,  Bäche,  Kandle,  Teiche  und  sonstige  Wasserbehdlier,
  welche  besiimmt  sind,  Mühlen  zu  treiben,  stehen  unter  besonderer  polizeilicher
  Aufsicht,  und  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  dürfen  von  keiner  Seite

enderungen  in  den  bestehenden  Einrichtungen  getroffen  werden.

g.  24.

Die  Muͤller  sollen  die  zum  Treiben  ihrer  Muͤhle  dienenden  Gewaͤsser  nur
in  der  Art  und  Ausdehnung  benutzen,  als  sie  dazu  berechtigt  sind.

Die  Benutzung  des  Wassers  darf  niemals  zum  Nachtheile  des  Guͤterbesitzers
  und  der  Gewerbsberechtigten,  die  im  Wasserbereiche  des  Muͤhlenwassers
liegen,  ausgedehnt  werden.  Auch  die  rechtsbegruͤndete  Benutzung  des  Wassers
von  Seiten  des  Muͤllers  soll,  so  viel  thunlich,  dergestalt  Fechehen.  daß  die  übrigen
  Betheiligten  denjenigen  Vortheil  vom  Wasser  ziehen  können,  der  unbeschadet
des  Gewerbsbetriebes  des  Müllers  möglich  ist.

g.  25.

Wenn  die  Vortheile  der  Müller  und  das  Interesse  der  übrigen  Betheiligten
  in  eine  solche  Kollision  kommen,  daß  ein  Theil  nachstehen  muß,  so  ist
vorerst  auf  die  vorliegenden  Privatrechtsverhältnisse  zu  sehen  und  hiernach  von
der  kompetenten  Behbrde  zu  entscheiden.

Sind  keine  privatrechtlichen  Ticel  vorhanden,  so  entscheidet  die  Polizeibehörde
  darüber,  ob  das  Interesse  des  Müllers  oder  der  anderen  Betheiligten
den  Vorzug  verdiene,  und  besltimmt  zugleich  nach  billigem  Ermessen  die  EntschSbigung
  welche  ein  Theil  dem  anderen  zu  leisten  hat,  wenn  nach  Befund
der  Umstände  eine  solche  Entschädigung  bberhaurr.  startfindet.  65