Abweisung der Osnabrücker. 677
wagte wie ihre Handelspolitik, so konnte ihm ein glänzender Erfolg nicht
fehlen. Der König aber hatte schon anders entschieden: der Welfe sollte
geschont werden.
Sobald die Osnabrücker Beschwerde dem Bundestage vorlag, versuchte
der hannöversche Hof die Mitglieder der Reklamationskommission für die
sofortige Abweisung der Petition zu gewinnen und bat die Wiener Hof—
burg, ihn bei seinen geheimen Bemühungen zu unterstützen. Diese Zu—
mutung fand selbst Metternich allzu schamlos; er lehnte sie rundweg
ab, schon weil er für die Verhandlungen des engeren Rats freie Hand
behalten wollte.“) Nunmehr entfaltete Stralenheim in verschiedenen Denk—
schriften und Erklärungen eine sophistische Kunst, deren schlechterdings nur
die Feder des alten Leist fähig war. Er sollte nachweisen, daß sein König
den Art. 56 der Schlußakte nicht verletzt habe, und drehte einfach den
Spieß um, indem er zeigte, daß dieser Artikel gerade durch den hannöver-
schen Staatsstreich verwirklicht worden sei! Er bewies erstens: zur Zeit
der Wiener Schlußakte hätte in Hannover die alte Verfassung von 1819
bestanden, und heute sei sie wieder ins Leben gerufen; er bewies zweitens:
da sich ein Landtag zusammengefunden habe, so bestehe die alte Verfassung
in anerkannter Wirksamkeit; er bewies drittens: durch das Staatsgrund-
gesetz sei die alte Verfassung auf unrechtmäßige Weise aufgehoben und
folglich jetzt von Rechts wegen wiederhergestellt worden. Solche Advokaten-
künste waren selbst im Bundestage, der doch schon manche juristische Kühn-
heit erlebt hatte, ganz unerhört. Sie verbitterten allgemein, und die Gönner
Hannovers versuchten nur noch die Entscheidung hinauszuschieben, immer
in der stillen Hoffnung, daß sich Ernst August mittlerweile mit seinem
Landtage einigen und den Streit aus der Welt schaffen würde.
Als endlich im Juli 1838 zur Abstimmung geschritten wurde, brach
der verhaltene Groll heftig aus; Vorwürfe und Verwahrungen, selbst per-
sönliche Grobheiten wurden ausgetauscht. Die Brutalität des Welfen schien
ansteckend zu wirken. Bei ruhigem Blute beschloß man nachher diese
anzüglichen Bemerkungen wechselseitig zurückzuziehen, so daß die Proto-
kolle von den stürmischen Auftritten nichts verrieten. ") Am 6. Septbr.
entschieden neun Stimmen gegen sieben, daß die Petition des Osnabrücker
Magistrats wegen mangelnder Legitimation der Beschwerdeführer zurück-
zuweisen sei. Kurhessen allein enthielt sich der Abstimmung, weil der
Prinzregent mit seinem wackeren Minister Lepel nicht einig war; Hannover
aber stimmte dreist in eigener Sache mit. Durch diesen Beschluß war noch
nichts verdorben; Stüve selbst erwartete als gewiegter Jurist kaum eine
andere Entscheidung, denn mit guten Gründen ließ sich bezweifeln, ob eine
einzelne Stadt befugt sei, vor dem Bundestage im Namen eines ganzen
*) Metternichs Weisungen an Kuefstein in Hannover, 23. April, an Trauttmans-=
dorff, 5. Mai 1838.
**) Schölers Bericht, 31. Aug. 1838.