Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 355 — 
. 149. 
Ein Antrag des Spruchgerichts auf Erlaß oder Milderung der erkann= p. Begnadi- 
ten Strafc durch die Gnade des Königs ist nur zulässig, wenn die Mehrzahl ungerunober 
der Richterklassen sich bewogen finden sollte, darauf anzutragen. Gesuch des 
Ueber den Beschluß muß eine besondere Verhandlung aufgenommen und Shrschge- 
dem Erkenntniß beigefügt werden. 
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Erkenntnisse der Kriegsgerichte bedürfen zu ihrer Rechtsgultigkeit der k. r 
Bestätigung. *m“ ennniien 
Ol. 
Die Einsendung des Erkenntnisses zur Bestätigung erfolgt durch den #1.,Einsendung 
Befehlshaber, welcher das Spruchgericht bestellt hat, insofern derselbe die Be= ,-fe See 
stätigung nicht selbst zu ertheilen hat. siätigung. 
. 152. 
Wenn das Erkenntniß durch den König zu bestätigen ist, so muß dasselbe 
durch das General-Auditoriat eingereicht, auch ein, von dem Auditeur anzufer- 
tigender und zu unterschreibender Aktenauszug beigefügt werden, welcher in 
gedrängter Kürze die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Angeschul- 
digten, eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhältnisses, die Angabe der in 
Anwendung gebrachten Gesetze und die Erkenntnißformel enthalten muß. 
S. 153. 
In Fallen, wo die Bestätigung nicht durch den Befehlshaber erfolgt, 
welcher das Spruchgericht bestellt han ist bei der Einsendung des Erkenntnisses 
zur Bestätigung eine beglaubigte Abschrift desselben beizufügen. 
G. 154. 
Die Beslätigung erfolgt durch den König: 
1) in den Fällen, wo die allgemeinen Landeögesetze dies erfordern, nament= 2. Beftäti- 
lich: wenn wegen Hoch= oder Landesverraths, wegen Duells oder Her= zung urch 
ausforderung zu demselben, oder auf Ausstoßung aus dem Soldaten- · 
stande erkannt ist; 
2) wenn das Erkenntniß gegen einen Offizier ergangen ist; 
3) wenn gegen einen Porkepeefähnrich auf Degradation erkannt ist; 
4) wenn gegen Militairpersonen des Soldatenstandes vom Feldwebel ab- 
wärts auf mehr als zehnjährige Festungssirafe erkannt ist; 
5) wenn gegen Milikairpersonen des Soldatenstandes vom Feldwebel ab- 
wärts, die zum Gardekorps gehören, uber drei Jahre Festungsstrafe 
erkannt ist, und 
0) wenn gegen dieselben Chargen in der Armee (Nr. 5.) wegen eines Ver- 
brechens gegen die Subordination auf mehr als dreijährige Festungs= 
strafe erkannt worden. 
K. 155. 
Der Kriegsminister besiätigt die Erkenntnisse der Kriegsgerichte, soweit 3. Beßzei- 
sie nicht der Bestätigung des Königs bedürfen, 979 " *79 Lsch, 
(Nr. 2579.) 1) wenn Minifer.
	        
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