Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  18.

 

 

 

28.
Ministerialerlaß,

betreffend  den  Zusatzvertrag  vom  1./13.  März  1911  zu  dem

zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe  wegen  Fortführung  des

Rhein-Weser-Kanals  durch  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  abgeschlossenen
  Staatsvertrage  vom  19./30.  Oktober  1906.

Vom  25.  August  1911.

Nachdem  am  1./13.  März  1911  zwischen  der  Königlich  Preußischen
  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  ein
Zusatzvertrag  zu  dem  zwischen  Preußen  und  Schaumburg-Lippe
wegen  Fortführung  des  Rhein-Weser-Kanals  durch  das  Fürstentum
Schaumburg-Lippe  abgeschlossenen  Staatsvertrage  vom  19./30.  Oktober
  1906  (L.-V.  B.  XXII  S.  111)  abgeschlossen  und  beiderseits
ratifiziert  worden  ist,  auch  der  Landtag  des  Fürstentums  ihm  zugestimmt
  hat,  so  wird  er  nach  zuvor  eingeholter  höchstlandesherr-–b

  Genehmigung  in  der  Anlage  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Bückeburg,  den  25.  August  1911.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  80.  August  1911.  20“