Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. W 18.
28.
Ministerialerlaß,
betreffend den Zusatzvertrag vom 1./13. März 1911 zu dem
zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen Fortführung des
Rhein-Weser-Kanals durch das Fürstentum Schaumburg-Lippe abgeschlossenen
Staatsvertrage vom 19./30. Oktober 1906.
Vom 25. August 1911.
Nachdem am 1./13. März 1911 zwischen der Königlich Preußischen
und der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung ein
Zusatzvertrag zu dem zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe
wegen Fortführung des Rhein-Weser-Kanals durch das Fürstentum
Schaumburg-Lippe abgeschlossenen Staatsvertrage vom 19./30. Oktober
1906 (L.-V. B. XXII S. 111) abgeschlossen und beiderseits
ratifiziert worden ist, auch der Landtag des Fürstentums ihm zugestimmt
hat, so wird er nach zuvor eingeholter höchstlandesherr-–b
Genehmigung in der Anlage zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Bückeburg, den 25. August 1911.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben am 80. August 1911. 20“