Volltext : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

(Nr.  9323.)  Staatsvertrag,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Lokalbahn  von  Jossa
nach  Brückenau.  Vom  19.  Dezember  1888.

S.  #  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche
Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner
Majestät  des  Königs,  haben  in  der  Absicht,  die  Bedingungen  über  den  Bau
und  Vetrieb  einer  Eisenbahn  von  Jossa  nach  Brückenau  zu  vereinbaren,  zu  Bevollmächtigten
  ernannt,

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Eberhard  D'Avis,
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Carl  Ritter  v.  Oswald,

welche,  vorbehaltlich  Allerhöchster  Ratifikation,  nachstehenden  Staatsvertrag  verabredet
  haben:
Artikel  1.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  beabsichtigt  eine  normalspurige  Lokalbahn
von  Jossa  nach  Brückenau  zu  bauen  und  solche  zu  betreiben.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Bayerischen
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Eisenbahn  innerhalb  des  Preußischen
Staatsgebietes.

Einer  jeden  Regierung  verbleibt  die  volle  Landeshoheit  sammt  der  Ausübung
  der  Justiz=  und  Polizeigewalt  in  ihrem  Staatsgebiete.

Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Bayerischen
Regierung  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofes  Jossa,  sowie  für  die  Legung  des
Lokalbahngeleises  vom  Nordende  der  Station  Jossa  ausgehend  bis  zu  der  ungefähr
einen  Kilometer  von  der  Station  aus  erfolgenden  Abzweigung  die  Mitbenutzung
des  zur  Zeit  nur  mit  einem  Geleise  versehenen  Doppelbahnkörpers  der  Bahnlinie
Elm—Jossa  und  für  den  Fall  der  Ausführung  des  zweiten  Geleises  für  die
Bahnstrecke  Elm—Jossa,  sofem  die  Betriebssicherheit  solches  nicht  als  unzulässig
erscheinen  läßt,  die  Mitbenutzung  der  betreffenden  zweigeleisigen  Bahnstrecke.

Die  Leitung  des  Betriebsdienstes  der  Lokalbahn  im  Bahnhof  Jossa  soll
der  Königlich  Preußischen  Staatsbahnverwaltung  zustehen.

Artikel  3.

Für  die  bauliche  Ausführung  und  demnächst  für  den  Betrieb  dieser  Lokalbahn
innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  sind  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung
für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  und  die  dazu  ergehenden
ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.