Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth: $. 17. Staatsunffirt und NYendhabung der Bisciplim 89 
  
Leiftungsfähigkeit der Gemeinde befondere Nüdficht zu nehmen 
ift. Die Beichlußfaffung der Kreisverwaltungsftellen erfolgt 
nach collegialer Berathung. 
Wird die endgiltig feftgeftellte Verpflichtung innerhalb 
einer angemefjenen SFrift nicht erfüllt, fo hat die StaatSbehörde 
an der Stelle der Gemeindebehörde die zum VBollzuge nöthigen 
Verfügungen zu treffen, in3befondere aud) die etwa erforder- 
liche Umlage anzuordnen und deren Erhebung auf Koften der 
Gemeinde zu veranlaffen. 
Die Beitimmung des vorftehenden Abjabes it auch dann 
anwendbar, wenn die Gemeinde eine durd) redjtsfräftige Ent- 
Scheidung auf dem Civil- oder VBerwaltungswege feitgejtellte 
VBerpflihtung nidjt erfüllt. 
e) Auffiht auf die Gejdhäftsführung der Ges 
meinden. 
Werden die gejehmäßigen Vorfchriften über die Gefd;äfts- 
führung verlegt, jo tjt die Gemeindebehörde zu deren Beobad)- 
tung aufzufordern und nöthigenfal3 durd) Disciplinarmaß- 
regeln anzuhalten. (®.-D. Art. 157.) 
Die Haftungsverbindlichfeit der Gemeindebeanten und 
Gemeindebedienfteten wegen Nichterfüllung oder Ueberjchreitung 
ihrer gefehlichen Dienftesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde 
wird durch die vorgejehte Verwaltungsbehörde vorbehaltlich 
der Beichwerbeführung fetgeftellt. 
Die Betretung des Eivilrechtäweges ıft durd) die Entichei- 
dung der Verwaltungsbehörden nicht ausgeichlofjen, hat jedoc) 
feine aufichiebende Wirkung. (G.-0. Art. 158.) 
f) Auffiht auf die Verwaltung des Gemeinde- 
und Stiftungsvermögen?. 
Sr Bezug auf die Verwaltung des Gemeinde- und Stif- 
tungsvermögeng find die Gemeinden außer den durd) Gejeh 
bejonder& bezeichneten Fällen *) in folgenden an die vorherige 
Buftimmung der vorgejegten Verwaltungsbehörde gebunden: 
1) bei freiwilliger Veräußerung von Realitäten und Rechten, 
wenn der Werth 
a) in Gemeinden mit weniger al$ 2500 Seelen 500 ft, 
b) „ 1 von 2509— 5000 „ 1000 fl. 
c) " n 5000—20000 „ 5000 ft. 
"n „ 20000—50000 „ 10,000 fi 
e) in größeren Gemeinden . . 2» 2... 20,000 fl. 
*) f, Art. 26, 27, Ab. 4, 28, 31, 63, 66, Abf. 3 und 67 der ©.-D.
	        
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