Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I.  Abth:  $.  17.  Staatsunffirt  und  NYendhabung  der  Bisciplim  89

 

Leiftungsfähigkeit  der  Gemeinde  befondere  Nüdficht  zu  nehmen
ift.  Die  Beichlußfaffung  der  Kreisverwaltungsftellen  erfolgt
nach  collegialer  Berathung.

Wird  die  endgiltig  feftgeftellte  Verpflichtung  innerhalb
einer  angemefjenen  SFrift  nicht  erfüllt,  fo  hat  die  StaatSbehörde
an  der  Stelle  der  Gemeindebehörde  die  zum  VBollzuge  nöthigen
Verfügungen  zu  treffen,  in3befondere  aud)  die  etwa  erforderliche
  Umlage  anzuordnen  und  deren  Erhebung  auf  Koften  der
Gemeinde  zu  veranlaffen.

Die  Beitimmung  des  vorftehenden  Abjabes  it  auch  dann
anwendbar,  wenn  die  Gemeinde  eine  durd)  redjtsfräftige  Ent-Scheidung
  auf  dem  Civil-  oder  VBerwaltungswege  feitgejtellte
VBerpflihtung  nidjt  erfüllt.

e)  Auffiht  auf  die  Gejdhäftsführung  der  Ges
meinden.

Werden  die  gejehmäßigen  Vorfchriften  über  die  Gefd;äftsführung
  verlegt,  jo  tjt  die  Gemeindebehörde  zu  deren  Beobad)-tung
  aufzufordern  und  nöthigenfal3  durd)  Disciplinarmaßregeln
  anzuhalten.  (®.-D.  Art.  157.)

Die  Haftungsverbindlichfeit  der  Gemeindebeanten  und
Gemeindebedienfteten  wegen  Nichterfüllung  oder  Ueberjchreitung
ihrer  gefehlichen  Dienftesobliegenheiten  gegenüber  der  Gemeinde
wird  durch  die  vorgejehte  Verwaltungsbehörde  vorbehaltlich
der  Beichwerbeführung  fetgeftellt.

Die  Betretung  des  Eivilrechtäweges  ıft  durd)  die  Enticheidung
  der  Verwaltungsbehörden  nicht  ausgeichlofjen,  hat  jedoc)
feine  aufichiebende  Wirkung.  (G.-0.  Art.  158.)

f)  Auffiht  auf  die  Verwaltung  des  Gemeindeund
  Stiftungsvermögen?.

Sr  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögeng
  find  die  Gemeinden  außer  den  durd)  Gejeh
bejonder&  bezeichneten  Fällen  *)  in  folgenden  an  die  vorherige
Buftimmung  der  vorgejegten  Verwaltungsbehörde  gebunden:

1)  bei  freiwilliger  Veräußerung  von  Realitäten  und  Rechten,
wenn  der  Werth
a)  in  Gemeinden  mit  weniger  al$  2500  Seelen  500  ft,

b)  „  1  von  2509—  5000  „  1000  fl.
c)  "  n  5000—20000  „  5000  ft.
"n  „  20000—50000  „  10,000  fi

e)  in  größeren  Gemeinden  .  .  2»  2...  20,000  fl.
*)  f,  Art.  26,  27,  Ab.  4,  28,  31,  63,  66,  Abf.  3  und  67  der  ©.-D.