I. Abth: $. 17. Staatsunffirt und NYendhabung der Bisciplim 89
Leiftungsfähigkeit der Gemeinde befondere Nüdficht zu nehmen
ift. Die Beichlußfaffung der Kreisverwaltungsftellen erfolgt
nach collegialer Berathung.
Wird die endgiltig feftgeftellte Verpflichtung innerhalb
einer angemefjenen SFrift nicht erfüllt, fo hat die StaatSbehörde
an der Stelle der Gemeindebehörde die zum VBollzuge nöthigen
Verfügungen zu treffen, in3befondere aud) die etwa erforderliche
Umlage anzuordnen und deren Erhebung auf Koften der
Gemeinde zu veranlaffen.
Die Beitimmung des vorftehenden Abjabes it auch dann
anwendbar, wenn die Gemeinde eine durd) redjtsfräftige Ent-Scheidung
auf dem Civil- oder VBerwaltungswege feitgejtellte
VBerpflihtung nidjt erfüllt.
e) Auffiht auf die Gejdhäftsführung der Ges
meinden.
Werden die gejehmäßigen Vorfchriften über die Gefd;äftsführung
verlegt, jo tjt die Gemeindebehörde zu deren Beobad)-tung
aufzufordern und nöthigenfal3 durd) Disciplinarmaßregeln
anzuhalten. (®.-D. Art. 157.)
Die Haftungsverbindlichfeit der Gemeindebeanten und
Gemeindebedienfteten wegen Nichterfüllung oder Ueberjchreitung
ihrer gefehlichen Dienftesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde
wird durch die vorgejehte Verwaltungsbehörde vorbehaltlich
der Beichwerbeführung fetgeftellt.
Die Betretung des Eivilrechtäweges ıft durd) die Enticheidung
der Verwaltungsbehörden nicht ausgeichlofjen, hat jedoc)
feine aufichiebende Wirkung. (G.-0. Art. 158.)
f) Auffiht auf die Verwaltung des Gemeindeund
Stiftungsvermögen?.
Sr Bezug auf die Verwaltung des Gemeinde- und Stiftungsvermögeng
find die Gemeinden außer den durd) Gejeh
bejonder& bezeichneten Fällen *) in folgenden an die vorherige
Buftimmung der vorgejegten Verwaltungsbehörde gebunden:
1) bei freiwilliger Veräußerung von Realitäten und Rechten,
wenn der Werth
a) in Gemeinden mit weniger al$ 2500 Seelen 500 ft,
b) „ 1 von 2509— 5000 „ 1000 fl.
c) " n 5000—20000 „ 5000 ft.
"n „ 20000—50000 „ 10,000 fi
e) in größeren Gemeinden . . 2» 2... 20,000 fl.
*) f, Art. 26, 27, Ab. 4, 28, 31, 63, 66, Abf. 3 und 67 der ©.-D.